Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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1.) die Aufgebore und Trauungen solcher Verlobten, welche beiderseies der reformirken Con- 
fession zugethan sind, sowohl die Taufen der Kinder solcher Aeltern, allein der reformirten Orks- 
geistlichkeir zukommen, ohne daß hierbei weiterhin Stolgebühren an die lutberische Kirche und 
ibre Diener zu entrichten sind. 
S 15. 
Bei diesen kirchlichen Handlungen sind aber die allgemeinen gesetlichen Vorschriften biesi- 
ger tande, insonderheit wegen des Aufgebors, der Ehehindernisse, der Haustrauung, Haus- 
tausen u. s. w. resp. bei Strafe der Nichrigkeit und sonstiger Abndung genau zu beobachten und 
Diepensatien davon lediglich bei der vorgesetzten Scaatsbehörde gehörig nachzusuchen. 
Insbesondere haben auch die reformirten Prediger wegen Zulassung solcher Verlobten, wel- 
che Ausländer sind, zu teistung des Eides der tedigkeit und der Einwilligung oder des Todes 
ihrer Aeltern oder Großaltern bei dem Königl. Covsistorio anzufragen und von daher Resolu-= 
kion zu gewarten. 
S. 14. 
2.) In Rücksiche solcher Verlobten und Aelcern, wovon nur ein Theil sich zur reformirken 
Cenfession bekennt, wird 1 
a.) die Cempetenz der Parechie in Ansehung der Trauung durch die Confession der Braur 
bestimme. 
Doch steht dem Verlobten auch frei, gegen Enerichtung der gewöhnlichen Gebühren an den 
Parrer derselben, sich von dem Pfarrer des Brautigams copuliren zu lassen. Jedenfalls ist 
auch hier den Gesetzen wegen des Aufgebots und sonst sorgfaltig nachzugehen, die gegenseicige 
Erthcilung und Annahme der diesfallsigen Präseneakions-Schreiben und Incegritäts-Zeugnisse von 
keinem Pfarrer lutherischer oder reformirter Confession zu verweigern und Dispensation von den 
Gesetzen bei der vorgesetzten Staatsbehörde zu suchen. 
b.) In Ansehung der Taufen wird die Competenz der Parochie bei ehelich gebohrnen Kin- 
dern durch die Confession des Varers, bhei unehelichen durch die Confession der Mutter bestimmr. 
S 15. 
Anlangend 
5.-) die Beerdigung verstorbener reformireer Glaubensgenossen zu Dresden und teipzig, so 
bewendet es auch hier, so lange die dasigen reformirten Gemeinden keinen eigenen Begräbniß=
	        
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