Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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b.) Wegen der Taufe der Kinder aus gemischten Ehen, sowohl der unehelichen Kinder er- 
wähnter Personen gelten im Allgemeinen dieselben Grundsäße, als oben unter A. 2. D. im 14. F. 
aufgestelle sind. Gehörte demnach die Taufe eigentlich in die reformirte Kirche, so bleibt auch 
deren Vollziehung darinn in der Maase, wie unter B. 1. b. 9. 17. bestimme ist, nachgelassen. 
0. 
S.) In Ansehung des Begröébnisse rejormirter Glaubensgenossen ausserhalb 
Dresden und teipzig, bewendec es bei der . July 13611. an die tandes-Consistorien er- 
lassenen General-Verordnung, mit der Erläucerung, daß im Fall des stillen Begräbnisses, keine 
St#olgebühren, wie bei den teichen der evangelisch-lurherischen Glaubensverwandten, vermäöge 
General-Verordnung vom 10. Juny 1807. statt sindet, sondern nur die Kosten des Begräb- 
nißplahes und der Grube zu bezahlen sind. 
Dresden, den 7. August 1316.
	        
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