Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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20.) Patent, 
die Einschärfung des Sten §F. des, wegen Errichtung des Ein= und Abgangs-Bureau 
bei der Geheimen Finanz-Canzlei, unterm 18. October 1815 in Druck 
erlassenen Patents betreffend, 
vom 10. August 18138. 
Jn Zten Paragraphen des, wegen Errichtung des Ein- und Abgangs-Bureau bei der Ge- 
beimen Finanz-Canzlei, unterm 18. October 1815. in Druck erlassenen Patenes ist vor- 
geschrieben: 
daß allen Berichten, Anzeigen oder Gesuchen auf der Rückseite die Bemerkung des 
Betreffs der Sache kürzlich beigefüge und bei erforderten Berichten zugleich das, 
unten auf der ersten Seite der erlassenen Verfügung befindliche Nummer= und 
Buchstabenzeichen angegeben werden soll. 
Da nun diese, zu Beförderung der Geschäfte bei dem Bureau gereichende Vorschrife, 
bisber nicht durchgängig beobachtet worden ist; so wird selbige hierdurch erneuert und deren 
genaue Beobachtung ernstlich eingeschärfe. 
Gegeben unter des Königl. Sächs. Geheimen Finanz-Collegii Insiegel zu Dresden, am 
10. August 1816. 
  
Frepherr von Manteuffel. 
Franz Friedrich Vogel, 8.
	        
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