Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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20.)  Patent,
die  Einschärfung  des  Sten  §F.  des,  wegen  Errichtung  des  Ein=  und  Abgangs-Bureau
bei  der  Geheimen  Finanz-Canzlei,  unterm  18.  October  1815  in  Druck
erlassenen  Patents  betreffend,
vom  10.  August  18138.

Jn  Zten  Paragraphen  des,  wegen  Errichtung  des  Ein-  und  Abgangs-Bureau  bei  der  Gebeimen
  Finanz-Canzlei,  unterm  18.  October  1815.  in  Druck  erlassenen  Patenes  ist  vorgeschrieben:

daß  allen  Berichten,  Anzeigen  oder  Gesuchen  auf  der  Rückseite  die  Bemerkung  des
Betreffs  der  Sache  kürzlich  beigefüge  und  bei  erforderten  Berichten  zugleich  das,
unten  auf  der  ersten  Seite  der  erlassenen  Verfügung  befindliche  Nummer=  und
Buchstabenzeichen  angegeben  werden  soll.

Da  nun  diese,  zu  Beförderung  der  Geschäfte  bei  dem  Bureau  gereichende  Vorschrife,
bisber  nicht  durchgängig  beobachtet  worden  ist;  so  wird  selbige  hierdurch  erneuert  und  deren
genaue  Beobachtung  ernstlich  eingeschärfe.

Gegeben  unter  des  Königl.  Sächs.  Geheimen  Finanz-Collegii  Insiegel  zu  Dresden,  am
10.  August  1816.

 

Frepherr  von  Manteuffel.

Franz  Friedrich  Vogel,  8.