Full text : Deutsches Privatrecht.

LEHNSRECHT  79

Solche  Veräusserungen  sind  gültig  bei  —  ausdrücklicher
  oder  stillschweigender  —  Einwilligung  aller
lebenden  Revokationsberechtigten;    bei  Lehen,  welche
als  veräusserlich  übertragen  sind;  bei  Afterbelehnung.
Es  steht  aber  auch  in  diesen  Fällen  gültig  gewordener
Veräusserung,  ebenso  wie  in  allen  Fällen  unstatthafter
Veräusserung  dem  Lehnsherrn  selbst  und  den  zur  Zeit
der  Uebertragung  des  Gutes  lebenden,  nicht  konsentirenden
  Lehnsfolgern  der  Lehnsretrakt  zu,  der  nach  den  gewöhnlichen
  Grundsätzen  des  Näherrechts  beurtheilt
wird.  Dies  Näherrecht  besteht  neben  dem  Revokationsrechte,
  wo  letzteres  begründet  ist.

Veräusserung  in  der  Meinung,  es  sei  Allod,  ist
nichtig,  aber  ohne  Strafe.

Eine  Frau  kann  ihr  Lehngut  als  dos  bestellen.

α.  VERPFÄNDUNG  DES  LEHENS.  Die  Lehensfrüchte
kann  der  Vasall  für  die  Dauer  seines  Rechtes  und  der
Rechte  seiner  Descendenten  verpfänden.

Verpfändung  des  Lehens,  d.  h.  des  vasallitischen
Rechtes,  so  dass  der  Pfandgläubiger  eventuell  in  die
Stelle  des  Vasallen  eintritt,  setzt  Einwilligung  des
Lehensherrn  und  der  Agnaten  voraus.

β.  AFTERBELEHNUNG  ist  die  lehnrechtliche  Uebertragung
  der  Rechte  des  Vasallen  oder  eines  Theiles
derselben  auf  einen  Dritten  als  Subvasallen  (subinfeudatio
  per  dationem  im  Gegensatz  zur  subinfeudatio
per  oblationen,  s.  oben);  die  Einwilligung  des  Lehensherrn
  ist  nicht  erforderlich,  die  Agnaten  jedoch
sind  dadurch  nicht  gebunden.  Der  Aftervasall  ist  auch
dem  obern  Lehensherrn  zur  Lehenstreue  verpflichtet.

γ.  LETZWILLIGE  VERFÜGUNGEN  des  Vasallen  reichen
in  ihrer  Wirkung  nicht  weiter,  als  der  Umfang  des