LEHNSRECHT 79
Solche Veräusserungen sind gültig bei — ausdrücklicher
oder stillschweigender — Einwilligung aller
lebenden Revokationsberechtigten; bei Lehen, welche
als veräusserlich übertragen sind; bei Afterbelehnung.
Es steht aber auch in diesen Fällen gültig gewordener
Veräusserung, ebenso wie in allen Fällen unstatthafter
Veräusserung dem Lehnsherrn selbst und den zur Zeit
der Uebertragung des Gutes lebenden, nicht konsentirenden
Lehnsfolgern der Lehnsretrakt zu, der nach den gewöhnlichen
Grundsätzen des Näherrechts beurtheilt
wird. Dies Näherrecht besteht neben dem Revokationsrechte,
wo letzteres begründet ist.
Veräusserung in der Meinung, es sei Allod, ist
nichtig, aber ohne Strafe.
Eine Frau kann ihr Lehngut als dos bestellen.
α. VERPFÄNDUNG DES LEHENS. Die Lehensfrüchte
kann der Vasall für die Dauer seines Rechtes und der
Rechte seiner Descendenten verpfänden.
Verpfändung des Lehens, d. h. des vasallitischen
Rechtes, so dass der Pfandgläubiger eventuell in die
Stelle des Vasallen eintritt, setzt Einwilligung des
Lehensherrn und der Agnaten voraus.
β. AFTERBELEHNUNG ist die lehnrechtliche Uebertragung
der Rechte des Vasallen oder eines Theiles
derselben auf einen Dritten als Subvasallen (subinfeudatio
per dationem im Gegensatz zur subinfeudatio
per oblationen, s. oben); die Einwilligung des Lehensherrn
ist nicht erforderlich, die Agnaten jedoch
sind dadurch nicht gebunden. Der Aftervasall ist auch
dem obern Lehensherrn zur Lehenstreue verpflichtet.
γ. LETZWILLIGE VERFÜGUNGEN des Vasallen reichen
in ihrer Wirkung nicht weiter, als der Umfang des