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Seitemahl.
Verleger von Druckschriften — ohne Nennung der erstern ist der Verkauf der letztern nicht
gestattet. . . . . . . . . 230.
Vertheldiger,. (. Defenoren.
W.
Waarenschau, die zeitherige auf Jahrmärkten, wird aufgehoben. # k —9
Weine, auslaͤndische — der, bei deren Verrechtung, zeither stattgefundent Unterschied zwischen
Wein und Most wird aufgehoben. 219.
Wundarznei= und Apothekerkunst — Mandat wegen deren Erlernung und Aus-
uͤbung, so wie wegen Ausuͤbung der innern Hei lkunde durch Wundärzte. 132 — 1772.
Wurzen, dasige= Stift-Meißnische Regierungs-Collegien, f. Meißnisches Stift. I
3. «
Zeitschriften und Zeitungen — deren Redacteurs sollen sich nennen.
230.