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Thlr.
Intercessionales
des Kandesherrn, oder der höhern Collegien, " 6# . 2
Inventarien oder Nachlaßverzeichnisse.
Von Inventarien oder Nachlaßverzeichnissen wird eine Stempelabgabe nur
in den Faͤllen, wenn Ehegatten, oder die vom Erbschaftsstempel befreiten
Verwandten die Succession haben, und auch von ihnen nur als Nachtrag
und ohne Strafe nur erst dann erhoben, wenn dieselben im Processe als Be-
weiß= oder Gegenbeweißurkunden producirt, oder sonst von vollährigen In-
teressenten in Gerichten eingereicht werden.
Wenn der Nachlaß, nach Abzug der Schulden und unsichern Forderun-
gen, uber 50 Thfr. — — aber niche uber 100 Thlr. beträgt, uberhaupe –
wenn derselbe uber 100 Thlr. — — aber niche über 500 Korr-. — —
betraͤgt, uͤberhaupt —
wenn derselbe über 500 Thlr. — — aber nicht über 1000 Thlr. — —
betraͤgt, uͤberhaupt . —
wenn derselbe über 1000 Thlr. — — aber nicht über sooo Thlr. — —
betraͤgt, uͤberhaupt . . 1
wenn derselbe über 5000 Thlr.— — aber niche über 10,000 Thblr.
betraͤgt, uͤberhaupt . . 111
wenn der Nachlaß mehr, als 10,000 Totr. — — becräge, über deese
1 Thlr. 12 gl. von jedem fernern Hundert . . . —
Das neue Hundert wird dabei immer fuͤr voll gerechnet, wenn dessen Haͤlfte
uͤberstiegen ist.
Wenn der Werth des Nachlasses die Summe von 50 Tolr. nicht erreicht,
so findet kein Stempelansatz Statt.
Ist weder ein Inventarium, noch eine Nachlaß-Specification aufgenommen
worden, so ist der Erbvergleich in den Faͤllen, wo jene der Stempelabgabe
unterliegen, den vorstehend vorgeschriebenen Ansaͤtzen unterworfen.
Faͤllt die Erbschaft nur zum Theil an vom Erbschaftsstempel befreite Er-
ben, zum Theil aber an solche, welche der Erbschaftssteuer unterliegen, so
wird der Erbantheil der zuletzt erwaͤhnten Erben, bei Berechnung des Stem-
pels vom Iuventario, dem Nachlaßverzeichnisse oder Erbvergleiche, in Ab—
zug gebracht.
Justificationsschein
uͤber eine gerichtlich abgelegte Vormundschafes- ober andere Rechnung ohne
Unterschied, und ohne Rucksicht auf die zur Berechnung gekommene Summe,
überhaupt
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