Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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1 "„ Thlr. gl. 
tehnsbrief, ingleichen Erbbrief. 
Von jedem Hunderc des, bei der Behörde, welche den kehns= oder Eebbrief 
ertheilt, angenommenen Werehes des Gegenstandes, über den selbiger ertheilt 
wird, . — 
wobei das neue Hundert fuͤr voll gerechnet wird, wenn dessen Haͤlfte 
uͤberstiegen ist. 
Wenn der Lehns- oder Erbbrief Descendenten des letzten Besitzers ertheilt 
wird, so ist nur die Haͤlfte zu entrichten. 
Wird der Lehns- oder Erbbrief mehrern gemeinschaftlichen Besitzern ertheilt, 
so entrichten diese zusammen den Stempelsatz nur nach dem Betrage, wie 
ihn ein alleiniger Besitzer zu entrichten gehabt haͤtte, dergestalt, daß jeder 
von ihnen, nach dem Verhaͤltnisse seines Antheils am Besitze, dazu beitraͤgt. 
Wird der Lehns- oder Erbbrief, im Verfolg eines vom Besitzer geschlosse— 
nen Kaufs, oder eines, nach Erstehung sub hasta, ausgestellten Adjudica— 
tionsscheins, ertheilt, oder ist dem Besitzer, als solchem, bereits ein Lehns— 
oder Indultschein ertheilt und in einem dieser Faͤlle die Stempeltaxe nach 
Procenten des Werths entrichtet worden, uͤberhaupt nur 
Lehnsanfall, s. Erbschaft. 
Lehnsschein, 
wenn selbiger uͤber ein Lehn oder Allod, dessen beliehenem Besitzer ertheilt 
wird, von jedem Hundert Thaler des, bei der Behoͤrde, welche solchen ertheilt, 
angenommenen Werthes des betreffenden Gegenstandes, — 
wobei das neue Hundert fuͤr voll gerechnet wird, wenn dessen Haͤlfte über- 
stiegen ist. 
Wird der tehnsschein einem Descendenten des letzten Besitzers ertheilt, so 
ist nur die Haälfte zu entrichten. 
Auch ist, wenn mehrere gemeinschaftliche Besitzer des verliehenen Gegen- 
standes tehnsscheine erhalten, nur ber Stempelberrag, den ein alleiniger Be- 
sitzer zu bezahlen gehabt hätte, von ihnen insgesamme zu berichtigen, und da- 
ber zu dem, für jeden von ihnen auszufertigenden tehnsschein der Stempe#l blos 
nach demjenigen Betrage zu nehmen, welcher auf den Antheil des einzelnen 
Mitbesitzers ausfälle. 
Dafern der Besißer während seiner Volljährigkeie Indult erhakten, und 
fur den diesfallsigen Schein die gleichmäßige Stempeltare nach Procenten 
des Werths erlegt hat, für den später ausgefertigten lehnsschein überhaupt 
nur – 4 
  
  
  
  
  
  
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