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Wird der lehnsschein, im Verfolg eines vom beliehenen Besißer geschlosse-
nen Kaufs, oder eines, nach Erstehung sub hasta, ausgestellten Adjudica-
cionsscheins ereheile, und ist bei letzterem die Stempeltare nach Procenten des
Werthes entrichtet EEIJI E —
Lehnsindult
fuͤr einen unmuͤndigen Besitzer, —
fuͤr einen volljaͤhrigen Besitzer, von jedem Hundert Thaler des Werths des
betreffenden Gegenstandes, —
wobei das neue Hundert für voll gerechnee wird, wenn dessen Haͤlfte uͤber—
stiegen ist. «
Wird der Lehnsindult einem volljaͤhrigen Descendenten des letzten Besitzers
ertheilt, so ist nur die Haͤlfte des diesfallsigen Stempelsatzes zu entrichten.
Eben so ist, wenn fuͤr mehrere volljaͤhrige Mitbesitzer des betreffenden Ge-
genstandes lehnsindulee zu ertheilen sind, wegen des von ihnen zu enrrichten-
den Scempelbecrags, nach eben dem Grundsaße zu verfahren, welcher in die-
sem Falle bei den zu ertheilenden tehnsscheinen Seatt findek.
Wird der Lehnsindult dem volljährigen Besitzer, in Folge eines von ihm
geschlossenen Kaufs, öder eines, nach Erstehung sub hasta, ausgestelleen Ad-
judicarionsscheins, ertheilt, und ist bei letzterem die Stempeltaxe nach Pto
centen des Werths entrichtet worden, überhaupe nur —
Wenn der Werthsstempel bei Ertheilung des Indults schon erhoben wor-
den ist, findet er bei dem Lehnsscheine, wenn nachher die Beleihung erfolgt,
nicht weiter Statt.
Indult fuͤr einen volljaͤhrigen Mitbelehnten
uͤber eine Herrschaft, . . . . . . 6
über ein Ritterlehn, . . . — 2
uͤber ein Bauer- oder anderes Lehn, . . . .
Hat der Mitbelehnte waͤhrend seiner Volljaͤhrigkeit Indult erhalten, und
fuͤr den diesfallsigen Schein die hier angegebene Stempeltaxe bezahlt, so ent—
richtet derselbe fuͤr den Mitbelehnschaftsschein nur noch uͤberhaupt, —
Indult fuͤr einen unmuͤndigen Mitbelehnten, —14
Lehnspardon.
Das Rescript, in welchem selbiger ertheilt wird, und zwar bei dem Bcsitzer
des Lehns und dem unmittelbaren Successor in dasselbe, von jedem 100
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