Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Wird  der  lehnsschein,  im  Verfolg  eines  vom  beliehenen  Besißer  geschlossenen
  Kaufs,  oder  eines,  nach  Erstehung  sub  hasta,  ausgestellten  Adjudicacionsscheins
  ereheile,  und  ist  bei  letzterem  die  Stempeltare  nach  Procenten  des

Werthes  entrichtet  EEIJI  E  —
Lehnsindult
fuͤr  einen  unmuͤndigen  Besitzer,  —
fuͤr  einen  volljaͤhrigen  Besitzer,  von  jedem  Hundert  Thaler  des  Werths  des
betreffenden  Gegenstandes,  —

wobei  das  neue  Hundert  für  voll  gerechnee  wird,  wenn  dessen  Haͤlfte  uͤber—
stiegen  ist.  «

Wird  der  Lehnsindult  einem  volljaͤhrigen  Descendenten  des  letzten  Besitzers
ertheilt,  so  ist  nur  die  Haͤlfte  des  diesfallsigen  Stempelsatzes  zu  entrichten.

Eben  so  ist,  wenn  fuͤr  mehrere  volljaͤhrige  Mitbesitzer  des  betreffenden  Gegenstandes
  lehnsindulee  zu  ertheilen  sind,  wegen  des  von  ihnen  zu  enrrichtenden
  Scempelbecrags,  nach  eben  dem  Grundsaße  zu  verfahren,  welcher  in  diesem
  Falle  bei  den  zu  ertheilenden  tehnsscheinen  Seatt  findek.

Wird  der  Lehnsindult  dem  volljährigen  Besitzer,  in  Folge  eines  von  ihm
geschlossenen  Kaufs,  öder  eines,  nach  Erstehung  sub  hasta,  ausgestelleen  Adjudicarionsscheins,
  ertheilt,  und  ist  bei  letzterem  die  Stempeltaxe  nach  Pto
centen  des  Werths  entrichtet  worden,  überhaupe  nur  —

Wenn  der  Werthsstempel  bei  Ertheilung  des  Indults  schon  erhoben  worden

  ist,  findet  er  bei  dem  Lehnsscheine,  wenn  nachher  die  Beleihung  erfolgt,
nicht  weiter  Statt.

Indult  fuͤr  einen  volljaͤhrigen  Mitbelehnten

uͤber  eine  Herrschaft,  .  .  .  .  .  .  6
über  ein  Ritterlehn,  .  .  .  —  2
uͤber  ein  Bauer-  oder  anderes  Lehn,  .  .  .  .

Hat  der  Mitbelehnte  waͤhrend  seiner  Volljaͤhrigkeit  Indult  erhalten,  und
fuͤr  den  diesfallsigen  Schein  die  hier  angegebene  Stempeltaxe  bezahlt,  so  ent—

richtet  derselbe  fuͤr  den  Mitbelehnschaftsschein  nur  noch  uͤberhaupt,  —
Indult  fuͤr  einen  unmuͤndigen  Mitbelehnten,  —14
Lehnspardon.

 

Das  Rescript,  in  welchem  selbiger  ertheilt  wird,  und  zwar  bei  dem  Bcsitzer
des  Lehns  und  dem  unmittelbaren  Successor  in  dasselbe,  von  jedem  100

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