Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Thlr. gl. 
bei Pensionen; welche unter obige Klasse niche gehören, 
wenn die Pension jährlich über 50 Thlr. — — bis mie 100 Thlr. —— 
betraͤgt, — 4 
von jedem Hundert Thaler des einjaͤhrlichen Betrags 1— 
wobei das Hundert fuͤr voll gerechnet wird, wenn dessen Haͤlfte uͤberstiegen ist. 
Wegen solcher Pensionen, die nicht uͤber 50 Thlr. — — betragen, ge— 
schicht die Ausfertigung stempelfrei. — 
Wird eine Pension erhoͤht, so ist das Rescript, Decret, oder die sonstige! 
Schrift, wodurch dies geschieht, nach der Summe der bewilligten Zulage, in 
  
  
eben dem Verhälenisse von resp. — 2 gl. — und 1 Thlr. — — vom 
Hundert Thaler des einjährigen Becrags der Erhöhung, dem Stempel unter- 
worfen. 
Pfandverschreibung, s. Schuldverschreibung. 
Pflichtschein, s. Bestallung. 
Für Oberhofgerichts= und andere Advocaken und Anwälde, die keine gewisse 
Besoldung haben, . . . . 
. 1 
  
  
Prädicat. · 
Die Schrift, durch welche Jemanden von Sr. Koͤnigl. Majestaͤt, oder in 
Allerhoͤchstdero Namen, irgend ein Praͤdicat ertheilt wird, sie mag ein Re— 
script, Decret, Diplom, Praͤdicatschein oder eine andere Schrift seyn, 
  
bei Praͤdicaten der 1sten Klasse der Hofordnung, . 500 — 
- - Lbten OD O - 500— 
- 4 öSten - - - "# . . 200 — 
- — -A##ten - - — 10700— 
- * = gten - - - 100— 
bei Prädicaten, welche keinen Hofrang gewähren, der einjährige Berrag der 
von dem Pröädicate zu entrichtenden Scteuer. 
Wird jedoch einem Diener oder einer, sonst in einem offentlichen Amte 
stehenden Person, in Hinsiche auf geleistece Dienste, ein Prädicat ertheilt, oder 
einem abgehenden Diener die Beibehaltung des Tilels seiner zeitherigen Stelle 
als Prädicat gestattet, so ist dieserhalb kein Seempel zu enerichten. 
Für die Erlaubniß, ein erhaltenes ausländisches Prädicak führen zu dur- 
fen, ist die Hälfte des, von dem gleichen oder einem ähnlichen inländischen 
Mradicate zu erlegenden Stempels zu entrichten, und der diesfallsige Seempel- 
  
  
 
	        
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