Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

Thlr. 
Thaler des, dem fuͤr volljaͤhrig Erklaͤrten gehoͤrigen Vermoͤgens, nach ab. 
zug der etwanigen Schulden, . . 
wobei das neue Hundert fuͤr voll gerechnet wird, wenn dessen Haͤlfte 
uͤberstiegen ist. 
Der Betrag des Vermoͤgens ist nach der, bei der letzten Vormundschafts— 
rechnung oder sonst in den Acten vorhandenen Specification des Vermoͤgens, 
oder, in deren Ermangelung, durch eine, auf Erfordern, eidlich zu bestaͤrkende 
Angabe dessen, der dasselbe verwaltet, zu bestimmen; wobei, zum Behuf der 
Werthobestimmung der Grundstücke, bis zu anderer Anordnung, der leßte 
Kaufpreis zum Grunde zu legen ist, bloße Nußtungen aber, oder lebens- 
länglicher Niesbrauch, nach einem gemeinjährigen Durchschnicce Zehnmal ge- 
nommen und so zu Capital gerechnet werden. 
Vererbung, 1 s. Contract. 
Vererbungsb rief, 
Vergleich 
uͤber streitige Gegenstaͤnde, wenn derselbe entweder gerichtlich geschlossen wird, 
oder zur Confirmation einer Gerichts- oder andern Behoͤrde gelangt, zu der 
diesfallsigen Schrift, sie mag ein Rescript, ein Receß, ein Protocoll, oder 
irgend eine andere Schrift seyn, nach dem Ermessen der Behoͤrde, vor wel— 
cher der Vergleich oder Transact geschlossen, oder von welcher er confir— 
mirt wird, mit Ruͤcksicht auf die Wichtigkeit des streitig gewesenen Gegen- 
standes, « o — . 
1 
2 
5 
4 
5 
% 
155 
bis zu. 29 
s. auch Contract, Erbschaft. 
Verkauf, s. Contract, Auction. 
Verlassenschaft, 
Vermächtniß, 1 s. Erbschaft. 
  
lor! 
 
	        
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