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17.) Verordnung der Landesregierung,
die Abschoßverhältnisse mit dem Kdnigreiche Polen betreffend,
vom 27sten April 1820.
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V. SOES Gnaden, Friedrich August,, König von Sachsen 2c. v. W.
In dem von Uns unterm 16t(en August 1810. erlassenen Generali sind die Ab-
schoßverhältnisse zwischen Unserm Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Warschau
dergestalt festgesehßt worden, daß
1.) aller Abschoß, sowohl von ererbtem, als von dem durch Auswanderung ausser
gLandes gehenden Vermögen, so weit derselbe in landesherrliche Cassen fließet, in beiden
ändern gänzlich aufgehoben seyn, jedoch
2.) den Patrimonialobrigkeiten, welche ein zu Recht-beständiges Abschoßbefugniß er-
langt haben, die Erhebung des hergebracheen, oder sonst festgesebten Abschoß-Cuamti
von dem, aus ihrer Gerichtsbarkeit in das Herzogthum Warschau gehenden Vermäögen,
ferner nachgelassen bleiben solle, wenn sie nicht in einzelnen Fällen Reversalien wegen
gegenseitiger Abschoßbefreiung annehmen wollen; daß dagegen
3.)) den Patrimonialobrigkeiten, welche ein solches Befugniß nicht darthun können,
solches gegen das Herzogthum Warschau, unter dem Vorwande der Retorsion, aus-
zunben, nicht gestattet werden solle; daß ferner
4.) die an einem oder dem andern Orte, ausser dem eigentlichen Abzugsgelde, ekwa
bergebrachten Abentrichtungen zu milden Zwecken oder sonstigen Abgaben, noch ferner
beibehalten, und
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5.) alle in diesen Angelegenheiten vorkommenden Expedicionen und Berichtserstat-
tungen, zu welchen leßkern die Uncerobrigkeicen in jedem eintretenden Falle, vor Erhebung
des Abschosses, verbunden sind, in beiden tändern, ohne Abferderung einiger Sporteln,
bewerkstelliget werden sollen.