Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Nachdem nun Se. Maojestär, der Kaiser von Rußland, mittelst Decrets- vom 
vorigen Jahres Sich geneige erklärt, diese Abschoßverhältnisse fernerweit mie 
dem Königreiche Polen bestehen zu lassen, insofern Unserer Seits das Reciprocum be- 
obachtet werde, Wir aber dasselbe beobachte# wissen wollen; so befehlen Wir andurch, 
daß den Vorschriften des erwähnten Generalls vom 16ten August 1810. ferner nachge- 
  
gangen werden soll. 
Hiernach Hak sich Jedermann zu achten. 
Gegeben zu Dresden, den 27 sten April 1320. 
Freyherr von Werthern. 
August Benjamin Müller, 8 
Ausgegeben zu Dresden am eten Mai 1320. 
  
Berichtigung. 
In mehrern Eremplaren des zten Stücks der Gesesssammlung ist S. 51. 9. 31. des Publicandi, die Leipziger 
Handelsabgaben betreffend, statt: Abgaben — Angaben zu lesen; und in dem dazu gehörigen Tarif S. 85. 
sollen bei: Pomeranzen f. Früchre — in beiden Abgahen-Columnen die 3 gl. wegfallen. D. R.
	        
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