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105)
Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
10.
18.) Generale,
die Gendarmerieanstalt betreffend,
vom ?ten April 1820.
V- GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen rc. 2. 4c.
Lieb aetrene. Die in dem Jahre 1800. zu Handhabung polizeilicher Sicherheie
versuchen rrichter Gendarmerie hat einen so nüblichen Erfolg gewährt, daß Wir
solche nunne) zu einer beständigen kandes-Polizei-Anstalt zu erheben gemeinet sind.
Wir erachten daher fuͤr noͤthig, diese Unsre Entschließung allen Obrigkeiten und Untertha-
nen hlerdurch bekannt zu machen, und zugleich Folgendes festzusetzen:
K. I.
Es soll die gesammte Gendarmerie als eine allgemeine kandes-Polizei-Anstale bekrach= Die Gendarme-
tet, und mithin in Ansehung derselben eine durchaus gleichförmige, nach einstimmigen riest,eine allge-
Grundsätzen zu demselben Zweck führende Einrichtung, bis auf die bei besondern Local= Polizei-Ansiglt.
umstäuden, wegen specieller Anordnungen, nöchig befundenen Ausnahmen, beobachter werden.
F. II.
Die Direction der Gendarmerieanstale in Unseren tanden stehet auch künftig Unster Directlon der
Landesregierung zu, welche auf die von den Kreis- und Amtshauptleuren, als den näch= Anstalt.
sten Vorgesesten der Gendarmerie, zu erstattenden Berichte, so wie sonst diesfalls, die
noͤthigen Anordnungen und Verfuͤgungen zu treffen hat.
Geseßsammlung 1820.
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