Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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—8. 9. 
Bei Pruͤfung der Paͤsse oder anderer zur Beglaubigung dienenden Papiere ist, inso- K 
fern nach dem Stande und sonstigen Verbälénissen des Reisenden ein Signalement und wei- geIssra 
kere Nochstage überhaupt statthaft und besondere tegitimaion erforderlich ist, darauf zu se- ist. 
hen: ob der Vor= und Zuname des Reisenden, dessen Stand, Sratur, Alter und andere 
Merkmale, der Orc und Jweck der Reise, die Art des Fertkommens, die Reiseroute und 
die Zeit, wie lange der Paß gelten soll, angegehen sind? Hiernächst ist der Inhalte des 
Passes mie dessen Inhaber zu vergleichen und zu beurtheilen, ob ersterer allenehalben auf 
die Person paßt, und mie deren Aussage, auf obige Befragung, in jedem einzelnen Punkke 
übereinstimme, ingleichen, ob der Paß auf der Seraße, die darin vorgezeichnek ist, oder 
die der Reisende genommen zu haben vorgiebt, von Orc zu Ore gebührend vorgezeige und 
beglaubigt, und ob überhaupc die, nach Befinden, vorgeschriebene Route richtig inne ge- 
balten worden ist? Ausserdem ist zu beobachten: ob der Paß schon vor geraumer Zeit aus- 
gestellt, mithin durch sein Alcer verdächtig ist? ob er ecwa ausdrücklich auf eine gewisse 
Zeit, oder ein gewisses Geschäfe, gerichtet und in dieser Hinsiche noch passend ist? ob dar- 
in ausgestrichen, radirt oder gekratzt ist, (weshalb das Papier gegen das licht gehalten und 
genau besehen werden muß,) ob er richtig mit einem Gerichtssiegel in Wachs oder Siegellack 
untersiegele, oder ob das Siegel aufgeklebt worden? ob er noch ausserdem mic einem Stem- 
pel in Druckerschwärze, oder rother Farbe, gestempelt, und ob er an sich verständlich abge- 
faße, oder so fehlerhaft geschrieben ist, daß wegen dessen Aechtheit Zweifel enestehet? End- 
lich ist wahrzunehmen: ob der Reisende auch mehrere Pässe, zumal unter verschiedenen Na- 
men, oder sonst verdächtige Papiere, bei sich führt? ob er gefährliche Instrumente besike, 
und ob seine Kleidung und Baarschaft mit dem in dem Passe angegebenen Stande und Ge- 
werbe im Verhältniß stehen? 
. 10. 
Die Gendarmen haben mit diesen Erörkerungen distinguirke, und sonst nach ihrem per- Welche Ge- 
sönlichen Verhälknisse, Stand und Gewerbe unverdächtige und als solche bekannte Personen, W 
ohne besondere Veranlassung, nicht zu belästigen, auch, wenn sie aus Uebereilung unverdäch- büorhaurk erb 
tige Personen angehalten, oder verhaftet, nachdruckliche Ahndung zu gewarten, übrigens 
aber mögliche Genauigkeit und Vorsscht zu gebrauchen, damit sie wirklich verdächtige Perso- 
nen nicht frellassen. 
Bei zweifelhaften Fällen haben die Gendarmen die ihnen verdächtigen Pässe den Gen- 
darmerie-Vorgesetzten, wenn solche in der Nähe sind, ausserdem aber den Ortsobrigkeiten, 
vorzulegen, und deren Entscheidung zu erwarten, die betreffenden Personen auch mit erfor- 
derlicher Schonung dahin zu begleiten. 
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