Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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g. 11. 
—u ersonen, welche gar keine Pässe bei sich haben, oder deren Pässe unrichtig, oder auch 
und wie bierbe. nur verdächcig befunden werden, ingleichen diejenigen, die sich über ihren Beruf und ihr 
1 verfahrenist. Gewerbe nicht hinlänglich ausweisen können, oder die sich in ihren Antworten widersprechen, 
ferner alle Bertler, andstreicher und andere #.6benannte Personen, sind, dafern sie sich 
über dem Betteln betreten lassen, und niche durch sonstiges volizeiwidriges Betragen beson- 
dere Bestrafung verdienen, wenn sie an Gränzorten betroffen werden, über selbige durch 
die Gendarmen wieder zurück zu weisen. Dasern aber dergleichen Personen schon über die 
Granze gekommen b, oder sich, nachdem sie schon einmal zurückgewiesen worden, wiederum 
eingeschlichen baben, und zumal über dem Betteln betreffen lassen sollten, haben die Gen- 
darmen sie anzuhalten, und wenn sie sonach des Vagabundirens überführt, jedoch keines 
sonstigen Verbrechens bezüchtiger, oder überwiesen sind, sofort, gegen Bescheinigung, in das 
Königliche Bezirksamt abzuliefern, auch daselbst den Hergang der Sache zum Protocoll 
zu geben, wirkliche Verbrecher aber an die ordentliche Obrigkeit, zu Juhrung der Untersu- 
chuns , aätuliest. · , · 
tx. . 
— . 111 1. 
. 12. 
Wes vor der Vor der blieferung baben die Gendarmen dem Aufgegriffenen seine sämmtlichen Papiere 
Ablieferung zu 
bescheben u. wie und Sachen, ingleichen seine Baarschaft abzunehmen, und erstere beide eneweder zu ver- 
L#nb Zebrung. un: zeichnen, oder zu versiegeln. Von der Baarschafe ist unterweges die. Zehrung de 5 Cenzulie- 
Kreiten ist. fernden täglich mit drei Groschen zu bestreiren, und der Ueberrest davon, nebst obgcdachten 
Papieren und Sachen, am Orte der Ablieferung„ abzuge ben. Hat der Eingezogene keine, 
oder nicht hinreichende Baarschafe, so bac ihm der Gendarme, nach obigem Sase, das 
Erforderliche zu verabreichen, und dessen Wiedererstattung von dem Amtshaupemanne zu 
erwarten. 
. 13. 
Wie der Trans--ODer Transperk geschiehrin der Regek zu Fuß. Ausnahmen hiervon finden nur in dringenden 
koiteu verzia Fin, und zum Beispiel dann Seate, wenn Gebrechliche und Kranke, insofern bei letzteren 
der Transpork überhaupe zulässig, und ihrer Gesundheit niche nachtheilig ist, fortzuschaffen, 
oder wenn die Aufgegriffenen se zahlreich und gefährlich sind, daß sie niche sbglich anders, als 
auf Wagen gebunden, mit Sicherheit kransportirt werden können. Solchenfalls ist den 
Gendarmen nachgelassen, am Orte der Aufgreifung, oder wo sie es sonst für nöthig finden, 
eine Fuhre zum Transport zu fordern, welche von zwei zu zwei Meilen, jedoch allemal in 
einer Stade, oder einem Derfe, zu wechseln, auch unentgeldlich zu leisten ist, und wor- 
über die Gendarmen an die Obrigkeie, oder den Richter „eine Bescheinigung auszustellen 
haben.
	        
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