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g. 11.
—u ersonen, welche gar keine Pässe bei sich haben, oder deren Pässe unrichtig, oder auch
und wie bierbe. nur verdächcig befunden werden, ingleichen diejenigen, die sich über ihren Beruf und ihr
1 verfahrenist. Gewerbe nicht hinlänglich ausweisen können, oder die sich in ihren Antworten widersprechen,
ferner alle Bertler, andstreicher und andere #.6benannte Personen, sind, dafern sie sich
über dem Betteln betreten lassen, und niche durch sonstiges volizeiwidriges Betragen beson-
dere Bestrafung verdienen, wenn sie an Gränzorten betroffen werden, über selbige durch
die Gendarmen wieder zurück zu weisen. Dasern aber dergleichen Personen schon über die
Granze gekommen b, oder sich, nachdem sie schon einmal zurückgewiesen worden, wiederum
eingeschlichen baben, und zumal über dem Betteln betreffen lassen sollten, haben die Gen-
darmen sie anzuhalten, und wenn sie sonach des Vagabundirens überführt, jedoch keines
sonstigen Verbrechens bezüchtiger, oder überwiesen sind, sofort, gegen Bescheinigung, in das
Königliche Bezirksamt abzuliefern, auch daselbst den Hergang der Sache zum Protocoll
zu geben, wirkliche Verbrecher aber an die ordentliche Obrigkeit, zu Juhrung der Untersu-
chuns , aätuliest. · , ·
tx. .
— . 111 1.
. 12.
Wes vor der Vor der blieferung baben die Gendarmen dem Aufgegriffenen seine sämmtlichen Papiere
Ablieferung zu
bescheben u. wie und Sachen, ingleichen seine Baarschaft abzunehmen, und erstere beide eneweder zu ver-
L#nb Zebrung. un: zeichnen, oder zu versiegeln. Von der Baarschafe ist unterweges die. Zehrung de 5 Cenzulie-
Kreiten ist. fernden täglich mit drei Groschen zu bestreiren, und der Ueberrest davon, nebst obgcdachten
Papieren und Sachen, am Orte der Ablieferung„ abzuge ben. Hat der Eingezogene keine,
oder nicht hinreichende Baarschafe, so bac ihm der Gendarme, nach obigem Sase, das
Erforderliche zu verabreichen, und dessen Wiedererstattung von dem Amtshaupemanne zu
erwarten.
. 13.
Wie der Trans--ODer Transperk geschiehrin der Regek zu Fuß. Ausnahmen hiervon finden nur in dringenden
koiteu verzia Fin, und zum Beispiel dann Seate, wenn Gebrechliche und Kranke, insofern bei letzteren
der Transpork überhaupe zulässig, und ihrer Gesundheit niche nachtheilig ist, fortzuschaffen,
oder wenn die Aufgegriffenen se zahlreich und gefährlich sind, daß sie niche sbglich anders, als
auf Wagen gebunden, mit Sicherheit kransportirt werden können. Solchenfalls ist den
Gendarmen nachgelassen, am Orte der Aufgreifung, oder wo sie es sonst für nöthig finden,
eine Fuhre zum Transport zu fordern, welche von zwei zu zwei Meilen, jedoch allemal in
einer Stade, oder einem Derfe, zu wechseln, auch unentgeldlich zu leisten ist, und wor-
über die Gendarmen an die Obrigkeie, oder den Richter „eine Bescheinigung auszustellen
haben.