Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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könne, noch durch voreiligen, unzeitigen und unüberlegken Gebrauch, ihnen selbst Nachtheil 
und Ahndung zugezogen werde. 
. 1. 
Wandernde Handwerksbursche sind unzer denen, auf welche die Gendarmen ein wachsa- 
bursche, und mes Auge führen sollen, F. 6. bereits aue drücklich benennt; und es ist mie ihnen, wenn 
ihre Wanderbücher,, Kundschaften und asse niche die F. 0. vorgeschriebene Prüfung aue- 
halten, oder sie hierbei sonst verdächtig erscheinen, wie mit jedem andern Vagabunden, zu 
verfahren, ihnen auch das Ansprechen, und sogenannte Fechten, nicht zu gestarten. 
10. 
gegen einhei— Eben so haben die Gendarmen einheimische Bertler aufzugreisen, und an ihren Wohn- 
mische Bertler. ni 
ort, nach Vorschrift des 1 3/1e1 hhi dieser Instruction, zurückzubringen, oder, dafern dieser 
nicht in dem jedem Einzelnen angewiesenen Bezirke belegen ist, nach Befinden, durch einen 
Gendarmen dieses Distrikés, oder die nächste Obrigkeit, bringen zu lassen, dawit sie allda 
mit den gesetzlichen Scrafen belege werden mögen. 
. 20. 
zur anweisung Bei Ausübung aller dieser Vorschriften haben die Gendarmen zwar Ernst und Nachdruck 
freundlichkeir zu beweisen, dagegen aber jedes muthwillige und rohe Betragen gegen die zu befragenden, 
veinna se * aufzugreifenden und zu transportirenden Personen zu vermeiden, und thätliche Gewalt nur 
Vorschriften. im Falle verspürter Bosheic und Widersetzlichkeit, jedoch ebenfalls mir Besonnenheic und 
Menschlichkeit, anzuwenden. Vornehmlich ist gegen Kranke und Unvermögende mir ge- 
buührender Schonung zu verfahren, und deren Fortschaffung, sobald selbige, selbst zu Wa- 
gen, bedenklich fällt, zu unterlassen, sie vielmehr der Ortsobrigkeit anzuzeigen, damit diese 
hieruncer, in Gemäsheic des unterm Zien Juli 1780. an die Kreis= und Amtshauptleute er— 
lassenen Generalls, das Crforderliche anordne. 
. 21. 
die Ausicht auf Jeder Gendarme hat dahin zu sehen, daß die in dem Mandate vom 11ten April 
1772, so wie in neuern Vorschriften, anbefohlne Ausstellung beständiger Wachen allent- 
halben, jedoch in Ansehung der Tagwachen mit Ausnahme der davon ausdrucklich befrei- 
ten Ortschafeen, Scatt sinde, und zu dergleichen Wachen nur rüchtige Persenen gebrauche 
werden, auch etwa verspürce Uibertrecungen der Obrigkei, und zwar in den Städcen den 
Bürgermeister, auf dem tande aber dem Gerichtsherrn, und, in dessen Abwesenheit, dem 
Gerichtshalker, oder, in dessen Abwesenheir, dem Dorfrichter, sowohl, wenn dem bemerkten
	        
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