Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Mangel nicht sofort abgeholfen wird, oder die Vernachlássigungen in Beobachtung der 
vießfalls ercheilten Vorschriften öfters von ihm bemerke worden, solches dem Amtshaupt- 
manne des Bezirks zu weicerer Beschwerdeführung anzuzeigen. 
#K 22. 
Weil die Gendarmen bei öfterer Anwesenheit im ganzen Umfange ihres Bezirks am „Was die, Fee 
besten Gelegenheit haben, bei vorhandenen Unglücksfällen zu Hülfe zu eilen, und man= ausserdem zuke- 
cherlei besorgliche Gefahren und andere Polizeimängel, auch sonstige Ungebührnisse, zu foltzen haben; 
entdecken, so haben selbige, ohne sich in dieser Absicht eine, lediglich den Obrigkeiten zu- 
stehende, eigene Untcersuchung anzumaßen, Folgendes zu beobachten und zu befolgen. 
8. 25. 
Es haben nehmlich die Gendarmen, sobald sie eine Feuersbrunst in der Naͤhe ihres bei Feuersbrün- 
Aufenthalts wahrnehmen, sich eiligst an den Ort, wo sie ausgebrochen, zu begeben, in sten. 
Ermangelung hinlaͤnglicher obrigkeitlicher Anstalten, zum Loͤschen des Feuers dienliche Vor- 
kehrungen zu treffen, und bei dem böschen mit aller Thaͤtigkeit huͤlfreiche Hand zu leisten, 
hauptsächlich für Rertung der dem Feuer ausgesetzten Personen und Sachen, so wie für 
Bewachung der letztern, zu sorgen, auch, daß während der Feuersnoth kein Einbruch oder 
Diebstahl im Orte geschebe, wachsam zu seyn, ingleichen die Ursachen der Enestehung des 
Feuers zu enrdecken zu suchen, und die darüber erhaltene Vermuthung oder Gewißheit der 
Obrigkeit mitzutheilen, auch zu Abwendung der Feuersgefahren darauf Acht zu haben, 
daß vornehmlich in den Gasthofen mit Feuer und ticht vorsichtig umgegangen, in den 
Ställen und auf der Streu kein Tabak geraucht, und von den Fuhrleuten, so Pulver und 
andere seuerfangende Waaren geladen haben, die damit befrachteten Wagen dergestalt, 
daß keine Gefahr zu besorgen, gestellt und sorgfältig bewacht werden. 
Den Gendarmen liegt ferner ob, auf die öffentlichen Feueranstalten und das Feuer- 
gerätbe in den Dersfern Acht zu haben, dasselbe, mit Vorwissen der Obrigkeit und Zuzie- 
hung der Dorfgerichtspersonen, nach den darüber zu fertigenden Verzeichnissen, fleissig zu 
untersuchen, die hierbei und bei den Feuerstätten und Oessen bemerkten Mängel der Obrig- 
keit sosort, und, wenn von derselben die Abstellung niche erfolge, sodann dem Amtshaupt- 
manne anzuzeigen, demnächst aber hierbei, so wie überhaupc in Fällen, die wegen offen- 
barer Gefahr für Sicherheit und Ordnung keinen Verzug gestatten, und eine vorgängige 
nähere Erorterung und Untersuchung nicht erfordern, zu Abwendung der Gefahr die erfor- 
derlichen Maßregeln selbst zu ergreifen, hiervon auch sowohl dem Amtshauptmanne, als. 
der Obrigkeir unverzüglich Anzeige zu thun. «
	        
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