(122 1
8. 33.
Dh dendanen Die Gendarmen haben auf die, durch beurlaubte Soldaten, ingleichen durch die klei-
bhrnisfeder ke nen Abeheilungen marschi-ender oder commandirter Soldacen, verübten Ungebührnisse ihr
brlaubten Sol, Augenmerk zu richten, und hiervon der Ortsobrigkeie und dem Ameshauptmanne des Di-
merk zu richten, strices Anzeige zu erstatten.
8. 34.
ronlinrichtigceie Gleiche Anzeige isk von denselben zu thun, wenn Brod= und Fleischearen nicht befolge
Brod= und , . . . . .
Kleischtaren und worden, ingleichen Bäcker-, Fleischer= und Kramer-Gewichte auf dem tande und in
Gewichte Anzei- · ...
ge zu thun, und Staͤdten unrichtig sind.
. 35.
KWinemginge- Die Gendarmen haben, zu Verhücung des Mitnehmens 1neingeschriebener Passagiere
nen auf den or= auf den ordinairen Posten, sich von den Schaffnern und Postillons die Passagier zertel vor-
ziueien Doen zeigen zu lassen, und die nicht eingeschriebenen Passagiers sofert von dem Postwagen zu
weisen, den Vorgang bei dem nächsten Postamte anzuzeigen, und dagegen die Oennncia-
tionsgebuhren an einem Thaler von jeder uneingeschrieben beeroffenen Person zu gewarten.
g. 30.
abtsschtfübrung Desgleichen find auch die Gendarmen, in Verfolg der 96. 70. und 05. des Man-
ege - · inri «
vxxfktignensclilwzs datsvoijcenIanuur1819,dteneueEmrcchstungderStempelsteuerbetreffend,dres-
Zslslssfstssspssl falls enthaltenen Anweisungen, verbunden, auf die Contraventionen gegen die Anordnun-
und Kalender= gen im Bezug auf den Kartenstempel und den Kalenderstempel Aufsiche zu führen; Kar-
Pee, ten, Kalender und andere Gegenstände, mit denen eine Contraveneien verhangen worden
ist, sofort in Beschlag zu nehmen, und die Contravenienten, dafern sie der Elucht ver-
dächtig seyn sollten, zu verhaften.
5
desgleschen uf. Von den Gendarmen ist durch fleissige Aufmerksamkeic zu verhuten, daß auf den Dôr-
umherlaufende .- . . ,
Hunde, fern die Hunde am Tage nicht frei umberlaufen, sondern an Kecteen gelege werden.
6. 38.
Lenl des “*43 Ferner ist darauf zu achten, daß alles Schiessen, so wie das Tabakrauchen in Ge-
beuchrn, Tabat- hoͤften und Ställen, Dorfftraßen und Gassen, unterbleibe, und von den Uebertrecungs-
fällen der Ortsebrigkeit sofert Anzeige zu thun.