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35.) In Ansehung der, den berierenen Gendarmen zu gewährenden Rationen, i4k ver-
füge worden, daß in sämmelichen Kreisen künfrig
a.) eine tägliche Ration in zwei Mehen Hafer und sechs Pfunden Heu, nebst dem nö-
thigen Häckerling und Sereustroh, und mithin jedes einzelne Futter in zwei Drittheil
Metze Hafer, und zwei Pfunden Heu, bestehen, und
P.) in der Regel den Communen der Stations= und Aufenchaltsorke die Herbeischaffung
der Fourage, nur die Städte Dresden und teipzig ausgenommen, wo der Gendarme selbst
dafür, so wie für seine eigene Verpflegung, zu sorgen und den Ersatz aus der Kreiscafse zu
erhalten hat, zur Obliegenheit gemacht werden soll. «
Bei Versendung eines beritcenen Gendarmen ausserhalb seines Kreises, ist die, we-
gen der Verpflegungsgelder, für solchen Fall oben bestimmke Einrichtung zu beobachten.
K. 43.
Die Bendarmen Die Gendarmen haben über die ihnen, ausserhalb ibres Stationsorts, bei Dienstreisen ge-
pfang der Ver= bührenden Verpflegungsgelder, eben so, wie die Berictenen, über die erhaltenen Rationen,
Plenansegepoer jedesmal da, wo sie ihnen abgereicht worden, gehoͤrige Bescheinigung auszustellen, und mic
neaz Fescheig den für Beides bestimmeen Sähen sich schlechterdings zu begnügen.
, und sich m
den bestimmten
Sätzen zu be-
Znügen. 8. 49.
mit den sie ver- Damit auch diese leistungen einzelne Orte nicht allzuhart kreffen, soll jeder Gendarme,
senbeneten in sofern es der Zweck seiner Reisen, Patrouillen und Visirartonen irgend gestattet, dahin se-
s 7 ben, daß er mic den Orten, welche die Verpflegungsgelder und #½#s/. Rationen abzureichen
wesendeit ohne haben, abwechsele, und auf seinen Reisen, in so weit möglich, es sei nun Mietags, Abends
.ne zuverlän= oder früh, von einem Orte nicht öfterer, als von dem andern, mit dem Gebührenven ver-
sehen werde. Ueberhaupt wird ihm der Aufenthalt an einem Orce niche länger gestatter,
als dessen Anwesenheic zu seinem Dienstgeschäfte nöthig ist; und er ist verpflichrer, in der
Aegel wenigstens zwei Meilen täglich zurückzulegen.
b. 50.
Die Gendarmen Uebrigens bleibe den Gendarmen billig nachgelassen, einerekenden Falls, die V. F. des
konnen der mben 6 „ Z ..
hemkkkkmPe-Mandacsvsom14kcnDecember1750.aufE»utdeckungundErgretfungemesberuchccgkm
ertcell— Diebes, oder Straßenraäubers, oder dergleichen ganzen Rotte, gesetzte Belohnung von
funfzig Thalern, desgleichen die s. VI. der dem Mandate vom 11ten April 1772. ange—
haͤngten Anweisung fuͤr die Straßenbereuter, diesen zugesicherten fuͤnf Thaler fuͤr jeden er—
griffenen und eingelieferten Deserteur, aus Koͤnigl. Saͤchsischen Diensten, und den eben da-