Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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gesügt werden. Auch darf solches lediglich dem Käufer selbst oder einer völlig sichern Person, 
niemals aber nur an Dienstleuce, Kinder oder gewöhnliche Boten verabfolgt werden. 
d) Ueber den Giftverkauf ist ein eignes paginirtes Buch zu führen, in welchem die Art 
der tegitimation, der Name und Wohnorte des Käufers, die Dosis und der Preis des Gifrs, 
nebst dem Datum, einzutragen, die sub a) und b) bemerkten Vorschriften und Scheine aller 
Art aber, nach den betreffenden Nummern des Buchs geordnec und gebeftet, in Beziehung 
hierauf als Beilagen aufzubewahren sind. 
Hiernach hat sich Jedermann zu acheen und daran Unsern Willen und Meinung zu voll- 
bringen. Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben, und Unser 
Konigliches Insiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 17ten October 1820. 
Friedrich August. 
  
Ernst Friedrich Carl Aemilius Freyherr von Werthern. 
Friedrich Moßdorf, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am Zten November 1820.
	        
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