Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

(166) 
9 
S 
E 
Zu diesem Ende hat der Vasall, gleich bei Empfahung der Lehn, den juͤngsten und 
naͤchstvorhergehenden Lehnsbrief originaliter mit zur Stelle zu bringen, auch sonst dabei 
alles dasjenige zu beobachten, was bereits in Unserm Lehnsmandate vom Zosten April 
1764. Tit. IV. 9J. 1. und 2. vorgeschrieben worden. 
J9. 
Die Vafsallen, welche solches gebührend zu befolgen unkerkassen, find hierzu binnem 
einer ihnen annech einzuräumenden Sächsischen Frist, durch ihnen zuzufertigende Straf- 
auflagen, anzuhalten, die verwirkten Strafen auch durch die Bezirksbeamten von ihnen 
einzubringen. 
4. 
Alle neue Lehnsbriefe, obschon weder Jagden, noch Kammerrevenuͤen, oder Amts— 
pertinenzien darinnen vorkommen, sollen, vor deren Vollziehung, Unserm Geheimen Finanz- 
Collegio abschriftlich mirgetheilt werden, damit dasselbe „ in Absicht auf die dabei ein- 
schlagenden éandesherrlichen Gerechtsame, die nöthigen Crorterungen anzustellen, und 
Unserm Fisco gehörig zu prospiciren in Stand gesetzet werde. 
5. 
Wenn von Seiten des Geheimen. Finanz-Collegil wegen des einen, oder des andern, 
von dem verliehenen Gute abgekommenen, und nunmehr Unserm bisco zuständigen tehn- 
stucks, oder Befugnisses, oder wegen anderer dergleichen Veränderungen, gegen den Ene- 
wurf des neuen Lehnobriefs Crinnerungen gemacht werden, so ist der Vasall davon in 
Kenntniß zu seten, und dessen Erklärung darüber zu erfordern. 
6. 
Daferne der Vafall mit diesen Erinnerungen einverstanden ist, oder der Grund 
derselben aus klaren Vertraͤgen, oder rechtskraͤstigen Entscheidungen, oder auch aus einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.