Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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1.). eh 
Obwohl das gegenwaͤrtig herbeizuschaffende Quantum den Betrag der „im verflossenen 
Jahre, zu gleichem Behufe erforderlich gewesenen Summe bedeutend uͤbersteigt, so haben 
dennoch, da die, in Gemaͤßheit des Ausschreibens vom Zosten Juni 1819. eingelieferten 
Beitraͤge einen jetzt mit zu benutzenden Ueberschuß gewaͤhrt haben, die zur Cavalerie= 
Verpflegungsabgabe verpflichteten Grundstucksbesitzer auch diesmal von jedem zu verrech- 
tenden gangbaren Schocke nur einen außerordentlichen Beicrag von Drei Pfennigen 
zu leisten. 
2.) 
Dieser außerordentliche Beirrag wird mit Einem Pfennige im Monac Juni, 
mit Einem Pfennige im Monat Juli, und mit Einem Pfennige im 
Monat August des heurigen Jahres, zugleich mit den currenten Cavalerie-Verpfle- 
gungsbeiträgen, und an die gewöhnlichen Einnehmer der letztern, die daruͤber mit dem 
Schlusse des Monats August besondere Rechnung bei der ihnen vorgesetzten Einnahme— 
behoͤrde einzureichen, auch in dieselbe die, auf das Ausschreiben vom 50ten Juni vorigen 
Jahres, etwa verbliebenen Ruͤckstaͤnde mit aufzunehmen haben, abgefuͤhrt. 
3.) 
Von der Herrschaft Wildenfels und der Commun Niederzwoͤnitz, wo die Cavalerie— 
Verpflegungsbeitraͤge nicht nach dem Schockfuße, sondern nach Portionen und Rationen 
entrichtet werden, ist in den drei Monaten Juni, Juli und August des heurigen Jahres 
jedesmal der Zwei und vierzigste Theil der vollen jährlichen Beitragssumme an 
die betreffende Einnahmebehörde zu bezahlen. 
4.) 
Die in Verfolg des gegenwaͤrtigen Ausschreibens eingehenden Gelder find durch die 
Kreis = Steuer-Einnahmen sofort zur Schecksteuer= Hanptcasse einzuliefern, die darüber 
abzulegenden Rechnungen aber sind, nebst den dazu gehörigen Stände-Registern und etwa-
	        
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