Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Der  nbnnebeoine  i  zuinelten
J  2.  I  4.
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Nr  wem?  ei  Pndung  Bemerkungen.

 

II.  Den  Militär-Intendan-=  1.  der  Regiments-Kommandeure,  der
turen  des  betreffenden!  Kommandenrederselbstständigen  (nicht-Armeekorps.
  regimentirten)  Bataillone.)  der
Unteroffizierschulen,  der  Unkeroffizir=  »
Vorschulen,  der  Feldartillerie-  und
der  Fußartillerie-Schießschule,  sowie
der  Luftschiffer-Abtheilung,  des  Chefs
-  der  Versuchs-Kompagnie  der  Artillerie-Prüfungskommission,
  sowie  der  Kommandeure
  der  Landwehrbezirke  1  und  Wegen  der  Kommandeure
1I  Berlin,  der  übrigen  Landwehr=1
  »  »  bezirke  siehe  B  1.
2.  der  Auditeure  und  Militär-Gerichts-Abktuarien,
  sowie  des  Gerichtsboten
beim  Gouvernementsgericht  in  Berlin,

**

.  der  General-Aerzte  und  der  bei  diesen
fungirenden  Assistenz-Aerzte,  der  Garnison-Aerzte,
  und  der  Chef-Aerzte  des
1.  und  2.  Garnison-Lazareths  Berlin,

sowie  der  Korps-Stabs-Apotheker,

4.  der  Militär-Ober-Pfarrer,  der  Divisions=
  und  Garnison-Pfarrer,  sowie
der  Divisions=  und  Garnison-Küster,

|  5.  der  Korps-Roßärzte  bei  den  Generalkommandos,


6.  der  Platz-Majore,

l
7.  der  Militär-Intendantur-Beamten  mit  Wegen  der  Militär-Inten-Ausnahme
  der  Militär-Intendanten,  danten  siehe  A.  III.

8.  der  Beamten  der  Proviantämter  und
der  Armee-Konserven-Fabriken,
|  l

)  Ausgenommen  sind  indeß  die  Kommandeure  der  Pionier-Bataillone,  wegen  welcher  das  zu  l  in  Betreff
  der  SOSloriueg  bei  den  Pionier-Bataillonen  Gesagte  gleiche  Anwendung  findet.