Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

('45,  )

e  se  zsamm  Iun
für  das
Königreich  Sachsen.
2.

 

14.)  Fublican  dum,
die  eipziger  Handelsabgaben  betreffend,

vom  13ten  März  1820.

Oe#.  Königliche  Majestät  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.  baben,  zu  Abhüffe
der,  von  dem  Handelsstande  zu  teipzig,  über  die  Mannichfaltigkeit  und  Höhe  der  daselbst
zeither  Stact  gefundenen,  theils  landesherrlichen,  cheils  städrischen  Hondelsabgaben  geführten
  Klagen,  und  zu  thunlichster  Vereinfachung  der  mic  ihrer  Erhebung  verknüpfeen  Regievorschriften,
  nachdem  sich  mit  dem  dasigen  Stadtrathe  darüber  vernommen,  auch  die  Kaufmannschaft
  dabei  gehöret  worden,  anzubefehlen  allergnädigst  geruhe#,  daß  die  teipziger
Handelsabgaben  eine  neue  Einrichtung  erhalten,  und,  unter  Aufhebung  aller  zeieher  deshalb
bestandenen  Vorschriften  und  Verfassungen,  nachstehende  gesetzliche  Anordnungen,  vom
Ersten  August  1320,  an,  eintreten  und  in  Ausübung  gebracht  werden  sollen.

6.  1.

Die  zeieher  in  teipzig  zu  entrichten  gewesenen  Abgaben  von  den  daselbst  ein=  ausoder
  durchgehenden  Waaren,  welche  unter  dem  Namen  der  tandaccise  und  Imposten,  der
Wagepflicht,  der  Generalaccise  von  ausländischen  Getränken  und  der  davon  ebenfalls
zu  entrichtenden  Tranksteuer,  des  alten  und  neuen  Wagegeldes  und  der  verschiedenen
Kriegscontributionen  erhoben  worden,  sind  in  eine  einzige  landeserrliche  Abgabe,
welche  an  das  Königliche  kand-Accis-Amrt,  und  in  eine  einzige  städtische  Abgabe,  welche
an  die  Raths-Wage-Einnahme  zu  enrrichten  ist,  unter  sehr  bedeurenden  Ermäßigungen
der  zeitherigen  Abgabensätze,  vereiniget  worden.  ·  "

Gesetzsammlung  1820.  191

g

Vereinigung
der  zeitherigen.
Handelsabgaben
in  Eine  landesherrliche
  und  in
Eine  städtlsche.