Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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#. 
K. 2. * "6“ 
Betrag dieser Den Betrag einer jeben dieser beiden Abgaben von den verschiebenen Waarengottungen 
beiden Abgaben. 
enthaͤlt der unter O. beigefuͤgte Tarif. 
Eine Revision des Tarifs soll erfolgen, so roft die inzwischen gemachten Erfahrungen 
oder die veraͤnderten Handelsverhaͤltnisse solches noͤthig machen. Auch wollen Se. Kö- 
nigliche Majestär, wenn einem zu bedeutenden Cassetzausfalle, durch eine Erhöhung der 
im Tarif enthaltenen Abgabensätze, etwa vorgebeuge werden müßte, solche, unker Verneh- 
mung mie dem Scademagistrate wegen der städtischen Abgabe, und, nach Befinden, mie 
Beirath der Kaufmannschaft, vornehmen lassen. 
. S. 
Maßstab zu Die Abgabe isteim Tarif nach dem Gewicht der Waare, mie Inschluß des Gewichts 
—t- irer Verpackung. (Brurto), bestimmt. 
Wo das Gewicht sich nicht anders, als aus dem Transportmittel ausfuͤndig machen 
laͤßt, sollen auf die von einem Morschen. gezogene oder getragene tast Drei Viertheil Cent- 
ner, für eine Pferdelast aber ohne Unterschied Zehn Centner heipziger Gewicht grrechner 
werden. . . 
seli. » 
indZsIsögioeksP Die Bezahlung der Abgabe geschieht in conventionsmaͤßigen Muͤnzsorten in Silber. 
gabe zu erlegen Die landesherrliche Abgabe muß aber zur Hälfte in Königlich Sachsischen Cassenbillecs 
itt. nach dem Nennwerthe erlege werden. 
. 5. 
Local der Ein- Beide Cassenerpeditionen, in denen die Bezahlung zu bewerkstelligen ist, befinden sich 
nahme. in dem hierzu eingerichteten, vor dem innern Hallischen Thore, am Eingange der Gerber- 
gasse gelegenen Rathsgebäude. 
W 6. 
. AJYFFFWAMIZF Beiderlei Abgaben werden blos von den in teipzig eingehenden Waaren erhoben. 
Eingang der 
Wagaren. 
S. 7. 
ae Der Aus- und Durchgang. der Waaren ist frei , und die deshalb zeither bestande- 
gns der 2 nen besondern Abgaben hören auu.
	        
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