Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Ein  Gleiches  ist  bei  besondern  staͤdtischen  Kreistagen  gegen  den  Deputirten  der  Kreisstadt
  zu  beobachten.

Die  bei  einem  Kreistage  gefaßten  Beschluͤsse  sind  auch  fuͤr  die  abwesenden  Mitglieder
der  staͤndischen  Corporationen  verbindlich,  wenn  schon  der  Gegenstand,  uͤber  welchen  der
Beschluß  gefaßt  worden  ist,  in  den  Patenten  zu  Einberufung  der  Kreisstände  nicht  mie
erwaͤhnt  worden  seyn  sollte.

.  23.

Bei  allgemeinen  Kreistagen  versammeln  sich  die  Mitglieder  der  ritterschaftlichen  und  BVen  der
der  städtischen  Corporation  des  Kreises  in  einem  gemeinschaftlichen  Local;  jedoch  nimmt  its  ber
jede  Corporakion  an  einer  besondern  Tafel  Platz

An  der  Tafel  der  ritterschaftlichen  Corporation  nimm  der  vorsizende  Stand,  und  an
der  Tafel  der  städtischen  der  Depueirée  der  Kreisstade  die  oberste  Seelle  ein.

Wenn  Gegenstände  zu  verhandeln  sind,  welche  niche  beide  Corporakionen  gemeinschaftlich

  angehen,  so  versammeln  sich  letztere  entweder  zu  verschiedener  Zeic,  oder  in  verschiedenen
  tocalen.

Ist  in  Verfolg  der  besondern  Verhandlungen  der  einen  oder  andern  Corporation  eine

gegenseitige  Miccheilung  nörhig,  so  erfolge  selbige  zwischen  dem  vorsitzenden  Stande  und
dem  Deputirten  der  Kreisstade.

Bei  den  gemeinschaftlichen  Versammlungen  beider  Corporakionen  und  den  besondern
Versammlungen  der  Ritterschaft  hat  der  vorsißende  Stand,  bei  den  besondern  Versammlungen
  der  städtischen  Corporation  aber,  der  Deputirte  der  Kreisstade  den  Vortrag,  die
Neitung  der  Geschäfte  und  die  Füuhrung  des  Protocolls  zu  besorgen.  Das  bei  Kreistagen
zu  fübrende  Protocoll  ist  jedesmal  am  Schlusse  des  gehaltenen  Convenks  vorzulesen.

.  24.

Bei  Kreistagen  hat  jedes  anwesende  Mitglied  der  ritterschaftlichen  oder  städtischen  Von  der  Ab-Corporation
  Eine  Stimme.  '  stimmung  bei

Kreistagen.
Auch  diejenigen  Mitglieder  der  Ritterschaft  haben  nur  Eine  Stimme,  welche  mehrere

Guͤter  im  Kreise  besitzen,  oder  zugleich  Bevormundete  und  Abwesende  vertreten.
Diejenigen,  welche  nur  fuͤr  ihre  Eheweiber  erscheinen,  haben  keine  Stimme.
Die  Beschluͤsse  werden  nach  der  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Nur  bei  Wahlen  wird  von  den  Anwesenden  schriftlich  abgestimmt.

Bei  gemeinschaftlicher  Abstimmung  beider  Corporacionen  oder  besonderer  Abstimmung
der  Ritterschafe  sammelt  der  vorsizende  Seand,  und  bei  besonderer  Abstimmung  der  staͤdtischen
  Corporation,  der  Deputirce  der  Kreisstadt  die  Stimmen.

Gesetzsammlung  18ar.  1  20  UM