5.) wegen Vleh-
verlusts.
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5s# *5 5 22.
Eine Begnadigung wegen verlornen Rindviehes findet blos alsdann Statt, wenn von
dem gesammten Rindviehstande eines Gutes, an Ochsen, Kühen und kragenden Kalben
wenigstens zwei Drittheile durch Seuchen oder andere Krankheiten eingebüßt werden,
oder bei enrstandenen Feuersbrünsten mir verbrannt sind, keinesweges aber, wenn das Vieh
durch andere Züfälle verungluckt „oder durch Vernachlässt igung verwhrieß, worden ist.
d. 23.
Wer gewoͤhnlich nur ein oder zwei Stuͤcke Rindvieh haͤlt, dem wird die geordnete
Begnadigung auch alsdann zu Theil, wenn er sein einziges Stuͤck, oder eins von den ihm
zugehoͤrigen zwei Stuͤcken, oder die beiden letztern, durch Seuche, Krankheit oder Feuer
verloren hat. · .,
« 5.24.
In den zu einer Steuerbegnadigung wegen Rindviehverlustes geeigneten Faͤllen wird
dem quatembersteuerpflichtigen Eigenthuͤmer des Viehes eine Verguͤtung von fuͤnf Tha—
lern für jedes verlorne Stück Rindvieh, aus der Kreis-Quarember-Steuer-Casse desjenigen
Kreises, in welchem der Verlust sich ereignet hat, bei dem Schlusse der Jahresrechnun-
gen verabreicht.
g. 25.
Die Bezahlung dieser Vergütung geschiehet in der Maße, daß die von dem Cala-
mikosen etwa in Rückstand gelassenen Sceuern in Abzug gebrache, und davon sofore berich-
tiget werden, überhaupt aber in Fällen, wo die Begnadigung den Betrag der einjährigen
Steuern des zu Begnadigenden uͤberschreitet, die sofortige Bezahlung am Jahresschlusse
nur auf diesen Jahresbetrag beschränke, der Uiberrest aber im folgenden Jahre berich-
tiget wird.
§. 26.
Wegen anderer Gattungen von Zuchtvieh, als Pferde, Schafe, Schweine, Külber,
Ziegen u. s. w., finde#, wenn sie auch an Seuchen oder andern Krankheiken crepire sind,
eine Seeuerbegnadigung nicht Seatt. Wenn jedoch bei einer entstandenen Feuersbrunst
wenigstens zwei Drittheile der zu dem Viehstande des betroffenen Gutes gehörigen Pferde,
ingleichen mindestens zwei Drikeheile eines dem Calamitosen zuständigen, aus dreisig und
mehreren Srtücken bestehenden Schafstammes mit verunglücke sind, wird, in eben der
Maße, wie wegen des durch Brandunglück eingebußeen Rindvi#ches, eine Begnadigung,
mach Anleitung der vorstehend, §. 24. und 25. enthalkenen Bestimmungen, bewilligee,
und dabei jedes Pferd, so wie jedesmal zehen Schafe einem Seück Rindvieh gleich
geachtec.