Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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. 27. 
Damie die Interessenten der in Vorstehendem geordneken Seeuerbegnadigungen, in den n. Beb'alren in 
dazu geeigneten Fällen, theilhaft werden können, ist, nach Verschiedenheit der Beranlassun= Seuer, e- 
# laungs= Gesu- 
gen zu dergleichen Begnadigungen, Folgendes zu beobachten. qhe. 
G. 26. 
Wenn Jemanden eine Wüstung, auf welcher ungangbare Schocke haffen, zum An- 1a we 
baue überlassen, oder die Aufführung eines Gebäudes von roher Wurzel, wobei ungang-Wunstung. 
bare Schocke aufgezogen, oder ermangelnde untergebracht werden, begonnen wird, so sind 
diese ungangbaren oder ermangelnden Schocke, im erstern Falle von der Zeit der legalen 
Ulbergabe der Wüstung an den Bebauer, im letztern von der Zeit an, wo der Bau seinen 
Anfang genommen hat, zwar gangbar zu lociren, jedoch einstweilen in Rest zu setzen. 
s. 29. 
Wird bei einer zur Bebauung überlassenen Wuͤstung mit dem Baue nicht binnen 
Jahreefrist, von Zeit der- vorerwähnten Uibergabe an, der Anfang gemacht, und ist die 
Wustung vielleicht immittelst auf eine andere Weise benutzt worden, so sind, nach Ver- 
lauf eines Jahres, die in Rest gesebten Steuern von dem Eigenthümer oder Erwerber 
der Wustung einzubringen. 
. 30. 
Ist jedoch der Bau im taufe des ersten Jahres unkernommen und gebührend fortge- 
setzt worden, so hat die Obrigkeir, wenn ihr von dessen erfolgter Vollführung durch den 
Bauherrn Anzeige geschehen ist, eine tocalbesichtigung vorzunehmen, und, mit Beifügung 
des darüber aufgenommenen Protocolls, wegen des zu bewilligenden Steuererlasses, läng- 
stens binnen vier Wochen, von der gehaltenen tocalerpedition an gerechnet, bei fünf 
Tpaler Strase, an das Ober-Steuer-Collegium Bericht zu erstatten. 
F. 3t. 
In diesem Berichte ist nicht nur anzuzeigen, wie das neuaufgeführte Gebäude be- 
schaffen, ob es, insoferne es sich auf dem Lande besinder, den Vorschriften der Derf-Feuer- 
Ordnung vom Jabre 1775 gemäß eingerichtet ist, wie viel caduke Schocke in Beziehung 
auf dasselbe ganabar lociré, oder ermangelnde darauf untergebracht sind, und ob, wenn 
der bebaute wüste Plaßt in einer Stadr liege, uf demselben die Braugerechtigkeit Haftet, 
sendern es ist allch zugleich mie zu bemerken,) Wilcher neiue oder erhöhete Quatemberbeitrag 
dem Anbaue um dieses- Aubanes willen auferlegk worden ist, und ob dieser Beitkag zur 
Aufbringung des kocal-Quanti mie verwendet wird, oder ob er der Excurrens-Casse des 
Oelesammiung 1821. 33 1
	        
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