Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

3.) wegen be- 
schädigter Ge- 
bäude durch Ui- 
berschwemmun- 
gen. 
(∆ 124) - 
Ortes zu gute geht, auch ob in Ansehung der zur Gangbarkeit gekommenen Schocke viel— 
leicht noch alte, vor dem Anfange des neuerlichen Anbaues erwachsene Reste vorhanden sind. 
* 6. 32. 
Eine Seeuerbegnadigung wegen erlitéenen Brandschadens kann, wie bereits oben F. 8. 
erwähne worden ist, nur erst nach vollendeer Wiederherstellung der abgebrannten Gebäude 
gesuche und ertheilt werden. 
S. 53. 
Dem deshalb von der Obrigkeit zu erstattenden Berichte ist niche nur eine kabellarische 
Uibersiche der Hauptpunkee, worauf es bei Bestimmung der Begnadigung ankomme, nach 
dem beiliegenden Schema unter A. beizufügen, sondern es sind auch die, wegen der aus der 
Brandversicherungscasse zu erlangenden Vergütung, ergangenen Abten, in welchen das Be- 
sichtigungs-Protocoll über den sich ereigneten Brandschaden, und die von der Brand-Versiche- 
rungs-Commission erlassene Vergücungsverfügung enthalken ist, ingleichen beglaubigte Ab- 
schriften von den auf die Vergütungscertificare gebrachten obrigkeitlichen Zeugnissen, daferne 
sich die lestern nicht vielleicht bereits im Concepte bei den vorerwähnten Abten befinden, 
beizulegen. " 
. K. 34. 
In Rücksicht auf abgebrannte Häuser in Städten ist im Berichte noch besonders zu 
bemerken, ob das eingeäscherte Gebäude brauberechtige gewesen ist. 
. 35. 
Die Obrigkeiten haben die zu erstattenden Berichte über die zu bewilligenden Steuer- 
begnadigungen wegen erlittener Brandschäden längstens binnen sechsmonatlicher Frist, 
von der vollendcten Wiederherstellung der abgebrannten Gebäude an gerechnet, ohne deshalb 
erst eine besondere Anregung der Interessenten abzuwarten, bei Vermeidung einer Geldbuße 
von fünf Thalern auf jeden Concravencionsfall, an die ihnen vorgeseßte Steuerbehörbe 
einzureichen. « 
III-do 
Wenn bei Uiberschwemmungen und Eisgaͤngen Gebaͤude zerstoͤrt oder unbrauchbar ge- 
macht, oder auf polizeiliche Anordnung niedergerissen worden sind, ist von der Obrigkeit, 
sobald es der Wasserstand verstattet, unter Zuziehung der Localgerichte und verpflichteter Ge- 
werken, eine Besichtigung zu veranstalten, und in dem uͤber das Resultat derselben aufzu—
	        
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