Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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nehmenden Prokocolle hauptsächlich der Umstand, ob der Schade, nach der Aussage der auf 
ihre Pfliche ausdrücklich verwiesenen Gewerken, für total zu achten ist, deutlich anzugeben, 
außerdem aber in Beziehung auf den, unter Beilegung des erwähnken, von den Gerichts- 
personen und den Gewerken mie zu vollziehenden Protocolls, zu erstattenden Bericht, alles 
Dasjenige in Obacht zu nehmen, was in Vorstehendem in Rücksicht auf die Begnadigungs- 
gesuche wegen abgebrannter Gebäude vorgeschrieben ist, insoweict solches auf die Uiber- 
schwemmungsschäden an Gebäuden Anwendung leidet, auch dem gedachten Berichte eine 
Tabelle nach dem §. ö4. angezogenen Schema unter A. beizufügen. 
. 37. 
Bei den durch Hagelschlag oder Uiberschwemmung verursächten Schäden an Feld- geczweskn #u- 
grundstucken oder besonders carastrirken, zu einem geschlossenen Gute nicht gehörigen Wein= berschwemmung 
bergen hat, wenn der Eigenthümer sich deshalb zu einem Gesuche um Steuerbegnadigung bfebeern und 
für berechtigt hälc, die Obrigkeic, auf dessen Ansuchen, und zwar bei Hagelschäden läng- 
siens vierzehn Tage nach eingetretener Calamität, und bei Uiberschwemmungsschäden läng- 
stens vierzehn Lage nach dem Zeitpunkte, wo es durch den Seand des Wassers möglich ge- 
worden ist, unter Zuziehung der auf ihre Pfliche zu verweisenden Localgerichtspersonen, eine 
Besicheigung der beschädigeen Feld= oder Weinbergsgrundstücke vorzunehmen. 
. 38. 
Hat sich bei Feldgrundstücken die Calamität noch zeieig im Jahre ereignet„ und zwar 
zu einer Zeit, wo die betroffene Saat noch keine Aehren har, oder doch in den letztern noch 
keine Körner angeseht sind, so ist die Besicheigung, mit Zuziehung der Gerichtspersonen, 
gegen den Eintritt der Erndte nochmals zu wiederholen, 
. 50. 
Bei dieser Besichtigung ist insbesonbere darauf zu sehen, ob alle zu einem geschlosse- 
nen Gute, nach der oben F. T. angegebenen Bezeichnung gehörige artbare Felder, mit Aus- 
schluß des Braachschlages, oder die besonders catastrirten Weinberge, oder die betroffenen 
walzenden Feldgrundstucke dergestalt beschädiget worden sind, daß wenigstens zwei Driét- 
tbeile des in dem Jahre, in welchem sich die Calamität ereignet har, zu erwarten gewese- 
nen Gesammtertrags verloren gehen. 
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Uiber die auf die pflichtmäßigen Angaben der zugezogenen Gerichtspersonen gegrün- 
deten Resultace der veranstalteten Besichteigungen ist ein Protocoll aufzunehmen, und solches. 
von besageen Gerichtspersonen mit zu unterschreiben. 
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