Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(424.28 ) 
werden sie von dem Steuer-Aerario überkragen, und sind in der Quatember-Steuer-Rech- 
nung der Amts-Steuer-Einnahme in Ausgabe zu bringen. 
S. 51. 
Für das Fortkommen des Ames-Steuer-Einnehmers, oder, nach Befinden, des 
Seeuerrevisors bei auswärtigen Expeditionen haben, wie bei Dismembrationen, Diejeni- 
gen, welche den Erlaß nachsuchen, auf ipre Kosten Sorge zu tragen. 
52. 
Außer der §F. 50. bemerkten Auslösung und dem ekwanigen baaren Verlage, so wie 
den Separatgebuhren für Gerichtspersonen und zugezogene Sachverstänoige, sind in Steuer- 
Begnadigungs-Sachen durchaus von keiner Behörde Kosten in Ansatz zu bringen, viel- 
mehr ist alles völlig sportelfrei zu erpediren. In jedem Falle, wo dieser Vorschrift zuwi- 
der gehandelt worden ist, hat der Coneravenient den vierfachen Betrag des zur Ungebühr 
Erhobenen zu erlegen, wovon drei Viertheile der Armencafse des Orts, wo sich der Con- 
travenient aufhält, zufallen, das vierte Viertheil aber dem Beschädigten ersetzt wird. 
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Die Gerichtsobrigkeieen und Ames-Steuer-Einnehmer oder Seeuerrevisoren sind für 
die Richtigkeit der in ihren Berichten und den denselben beigefügeen Tabellen enthaltenen 
Angaben, insoweic sie auf ihrer Wissenschaft beruhen, und die Gerichtspersonen und Ge- 
werken für die Richtigkeit ihrer mündlichen Aussagen oder schrifelichen Zeugnisse verant- 
wortlich. 
K 54. 
Jede in Seeuer-Begnadigungs-Sachen sich zu Schulden gebrachee, wider besseres 
Wissen gemachte, unrichtige oder wahrheitswidrige Angabe, sie fei schriftlich oder mund- 
lich geschehen, wird an einer Gerichtsobrigkeit, einem Amts. Steuer-Einnehmer oder Steuer- 
Revisor mit einhundert Thalern, an einer Gerichtsperson mit funfzig Thalern, 
und an einem verpflichteten Gewerken mit dreißig Thalern bestrase, und diese, dem 
Seeuet-Aerario zu berechnenden Serafgelder sind in jedem vorkommenden Falle ohne Nach- 
sicht einzubringen.
	        
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