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ungebührliche Verzögerung gleichergestalt gesetzten Geldbuße von zwanzig Thalern „so
wie saͤmmtliche bei ihnen eingehende Steuergelder, nach Abzug der davon verfassungsmaͤßig
zu bestreitenden Ausgaben, an die betreffenden Steuer-Haupt--Cassen, oder wohin sie sonst
durch Unsere Ober-Steuer-Buchhalterei gewiesen werden, abzuliefern, auch an leßtere, vor
Eintritt einer jeden leipziger Messe, die gewöhnlichen Meßextracte und Cassenabschlusse
einzusenden.
55.
Bereies in Unsern Generalverordnungen vom Sten Februar und Zeen November 1700 norkul nemeine
(Cod. Aug. Th. II. Seice 1540 und 15 33) ist vorgeschrieben, daß jeder steuerbare ungen.
Unterehan, über den jedesmaligen Aberag seiner Grundsteuern, in ein gebeftetes Quittungs-
buch, auf dessen erstem Blatte der Name des Concribuenten, der Complex der ihm zuge-
börigen Grundstücke, die Zahl der darauf haftenden, vollen und gangbaren Schocke, und
der Betrag des von ihm zu verrechtenden Quatembercontingents angegeben ist, qutttire
und dabei nicht nur die bezahlte Summe, sondern auch die Steuergattung und der Termin,
worauf die Zahlung geleistet worden, ingleichen der Tag, an welchem sie erfolgt ist, aus—
gedruͤckt werden soll. Wir haben jedoch bei mehrern Veranlassungen wahrzunehmen
gehabt, daß diesen Vorschriften, zur Gefaͤhrde des Steuer-Aerarii und der Contribuenten,
nicht allenthalben Gnuͤge geleistet wird. Es ist daher von den Amts-Steuer-Einnahmen
und Patrimonialobrigkeiten dafür, daß jeder, seine Grundsteuern an sie entrichcende, Unter-
than, vom Anfange des kommenden Jahres an, mit einem vorschriftmäßigen Quittungsbuche
versehen sei, und über den jedesmal abgeführten Grundsteuerbetrag in der angeordneten
Maße quittirt werde, bei Vermeidung einer, von den Einnehmern einzubringenden, Geld-
buße von fünf Thalern, wegen eines jeden zu Unserer Kennenitz gelangenden Contra-
ventionsfalles, gebührende Sorge zu tragen.
36.
Hiernächst itst Uns angezeigt worden, daß die bereits in der Generalverordnung
vom 10ten May#:741 ertheilte, durch das Steuerausschreiben vom 20sten November 1764
unter 2. erneuerte Vorschrift, nach welcher die Scheuereinnahmen von abgeschlossenen
Käufen, Erbtheilungen und andern Verträgen, welche steuerbare Grundsiücke zum Gegen-
stinde haben, jedesmal in Zeiten, und vor der gerichtlichen Confirmation solcher Verträge,
officiell benachrichtiget werden sollen, häusig unbeachtet bleibe. Da nun die Vernachlaßi-
gung sener Vorschrift nothwendig Unordnungen in den Catastern, zum unverkennbaren
Lachtheile Unsers Steuer= Aeraril, zur Folge haben muß, so baben die Amts-Steuer-Ein-
Gesetzsammlung 1821. " 1 26 1