Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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ungebührliche  Verzögerung  gleichergestalt  gesetzten  Geldbuße  von  zwanzig  Thalern  „so
wie  saͤmmtliche  bei  ihnen  eingehende  Steuergelder,  nach  Abzug  der  davon  verfassungsmaͤßig
zu  bestreitenden  Ausgaben,  an  die  betreffenden  Steuer-Haupt--Cassen,  oder  wohin  sie  sonst
durch  Unsere  Ober-Steuer-Buchhalterei  gewiesen  werden,  abzuliefern,  auch  an  leßtere,  vor
Eintritt  einer  jeden  leipziger  Messe,  die  gewöhnlichen  Meßextracte  und  Cassenabschlusse

einzusenden.
55.

Bereies  in  Unsern  Generalverordnungen  vom  Sten  Februar  und  Zeen  November  1700  norkul  nemeine
(Cod.  Aug.  Th.  II.  Seice  1540  und  15  33)  ist  vorgeschrieben,  daß  jeder  steuerbare  ungen.
Unterehan,  über  den  jedesmaligen  Aberag  seiner  Grundsteuern,  in  ein  gebeftetes  Quittungsbuch,
  auf  dessen  erstem  Blatte  der  Name  des  Concribuenten,  der  Complex  der  ihm  zugebörigen
  Grundstücke,  die  Zahl  der  darauf  haftenden,  vollen  und  gangbaren  Schocke,  und
der  Betrag  des  von  ihm  zu  verrechtenden  Quatembercontingents  angegeben  ist,  qutttire
und  dabei  nicht  nur  die  bezahlte  Summe,  sondern  auch  die  Steuergattung  und  der  Termin,
worauf  die  Zahlung  geleistet  worden,  ingleichen  der  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  aus—
gedruͤckt  werden  soll.  Wir  haben  jedoch  bei  mehrern  Veranlassungen  wahrzunehmen
gehabt,  daß  diesen  Vorschriften,  zur  Gefaͤhrde  des  Steuer-Aerarii  und  der  Contribuenten,
nicht  allenthalben  Gnuͤge  geleistet  wird.  Es  ist  daher  von  den  Amts-Steuer-Einnahmen
und  Patrimonialobrigkeiten  dafür,  daß  jeder,  seine  Grundsteuern  an  sie  entrichcende,  Unterthan,
  vom  Anfange  des  kommenden  Jahres  an,  mit  einem  vorschriftmäßigen  Quittungsbuche
versehen  sei,  und  über  den  jedesmal  abgeführten  Grundsteuerbetrag  in  der  angeordneten
Maße  quittirt  werde,  bei  Vermeidung  einer,  von  den  Einnehmern  einzubringenden,  Geldbuße
  von  fünf  Thalern,  wegen  eines  jeden  zu  Unserer  Kennenitz  gelangenden  Contraventionsfalles,
  gebührende  Sorge  zu  tragen.

36.

Hiernächst  itst  Uns  angezeigt  worden,  daß  die  bereits  in  der  Generalverordnung

vom  10ten  May#:741  ertheilte,  durch  das  Steuerausschreiben  vom  20sten  November  1764
unter  2.  erneuerte  Vorschrift,  nach  welcher  die  Scheuereinnahmen  von  abgeschlossenen
Käufen,  Erbtheilungen  und  andern  Verträgen,  welche  steuerbare  Grundsiücke  zum  Gegenstinde
  haben,  jedesmal  in  Zeiten,  und  vor  der  gerichtlichen  Confirmation  solcher  Verträge,
officiell  benachrichtiget  werden  sollen,  häusig  unbeachtet  bleibe.  Da  nun  die  Vernachlaßigung
  sener  Vorschrift  nothwendig  Unordnungen  in  den  Catastern,  zum  unverkennbaren
Lachtheile  Unsers  Steuer=  Aeraril,  zur  Folge  haben  muß,  so  baben  die  Amts-Steuer-Ein-Gesetzsammlung

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