Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(616153895. 
mäsig verpflichtet wird, nicht aus einem unverdaͤchtigen Passe oder aus andern voͤllig 
glaubhaften Urkunden hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch 
besondre Gründe und die Verhaͤltnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, 
zuvor die Wahrheit sorgfäleig zu ermitteln, und nöchigen Falls bei der vermelndlich zur 
Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen. 
*. 11. 
Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der hohen rontrahirenden Theile 
dem andern Theile, zum weitern Transporte in einen rückwärts liegenden Staar, zufolge 
der Bestimmung des K. 0, zugeführter Vagabund von dem letztern nicht angenommen 
wurde, so kann derselbe wieder in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen Darte, zur 
vorläufigen Beibehaltung zurückgebracht werden. 
8. 12. 
Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungs-Behörden überlassen, unter ein. 
ander die nähern Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, 
so wie wegen der Uibernahmsorte, zu ktressen. 
. 15. 
Die Uiberweisung der Vagabunden geschiebt in der Regel vermircelst Transports und 
Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport, als von Sei- 
ten des ausweisenden Staates, für beendigr anzusehen ist. Mit den Vagabunden werden 
zugleich die Beweisstücke, worauf der Transporé conventiontmästg gegründet wird, uber- 
geben. In solchen Fällen, wo keine Gesahr zu besorgen ist, konnen einzelne Vaga- 
bunden auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau 
vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. 
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport gegeben wer- 
den, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören, und in dieser Hin- 
sicht nicht wohl getreunt werden können. 
Größere sogenannte Vagantenschube sollen künftig nicht Statt finden. 
K. 14. 
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur Annahme verpflich- 
keten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisenden 
Staates bezwecke wird, so können für den Transport und die Verpflegung der Vaga- 
bunden keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden.
	        
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