Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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mann, wenn dergleichen zu seiner Kenntniß gelangen, der Oberamtsregierung, auch, 
daferne sie sich auf das Finanzwesen beziehen, dem Geheimen Finanz-Collegio anzuzeigen. 
. 28. 
dliegenheiten Der Ameshaupemann hat die Verhälenisse der Provinz überhaupt in geographischer 
es Amtshaupt- .. -,. .. . , » 
maunsikpMJndstausttscherHinsicht,sowiekuBeziehungaufdteVerfassung,daSAbgabenweIpn, 
Jsftsäsedæ FxlsdieGefetzgebungundandereEinrichtungen-desAuslandes,zumbesondernGegenstande 
YIFYIZTYMS seines Studiums und seiner Beobachtung zu machen. Wenn er auf Gebrechen aufmerk— 
haupt, sam wird, welche abzustellen, auf Mängel, welche zu ergänzen, und auf Verbesserungen, 
welche auszuführen seyn möchten, um, seiner Ansicht nach, das Beste des tandes oder 
einzelner Theile desselben zu befördern, oder, wenn er Einrichtungen im Auslande kennen 
lerne, die zum Vortheil oder Nachtbeil des diesseitigen Ltandes und seiner Bewohner ge- 
reichen, oder wohl als Muster zur Nachahmung benutze werden könnten; so hat er sich 
bierüber mie sachkundigen Personen zu berathen und die Resultate seiner Ueberzeugung der 
Oberamesregierung, zum Behuf der weitern Berathung und an die betreffenden can- 
desbebörden zu erstattenden Anzeige, mitzutheilen. 
. 20. 
und auf die un Im uͤbrigen soll der Amtshauptmann das Beste der Einwohner seiner Bezirke im 
Einzelnen. Ganzen und im Einzelnen zu befoͤrdern bemuͤht seyn, mithin die Unterthanen aller Klas— 
sen, wenn sie Anfragen bei ihm thun, oder Beschwerde bei ihm fuͤhren, die sich auf sei— 
nen Geschäftskreis beziehen, liebreich anhören, aufmuntern und belehren, auch ihnen, ein- 
tretenden Falls, durch Verwendung und guten NRath zu belfen, sich angelegen seyn lassen. 
b. 30. 
Sporteln und Der Ameshaupemann ist niemals und in keinem Falle berechtige, Sporteln, Gebüh- 
werden unter- ren oder Vergücungen, sie mögen seyn, von welcher Art sie wollen, zu verlangen, eder, 
sagt. wenn sie ihm, unter welchem Vorwande es sei, angeboten werden, anzunehmen; er 
darf dieß auch seinen Untergebenen auf keine Weise gestatten. 
g. 31. 
Besolzurg der Den Obrigkeicen ist zur Pfliche gemache, den Anordnungen des Amtshauptmanns in 
mannschaft den Grenzen seiner Instruction willige Folge zu leisten und den Ameshauptmann von allen 
lichen Avord wichtigen, die allgemeine tandes= und besondere Orkspolizei betreffenden Vorfällen unver, 
ten der Obrig= züglich in Kenntniß zu seten. 
keiten. 32 
Assistenz der Dem Ameshauptmanne haben, auf Verlangen, sämmeliche Militair= und Civilbehör= 
tlitair= und ... - . 
kajdssrzkdksk den die noͤthige Assistenz zu leisten. 
  
Ausgegeben zu Dresden am 24. März 1821.
	        
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