Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  1674  —

Art.  756.

Das  Verfahren  wird  nur  in  soweit  wieder  aufgenommen,  als  der  geltend  gemachte

Grund  der  Wiederaufnahme  dieses  nothwendig  macht.
Art.  70777.

Für  die  Wiederaufnahme  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  welches  das  angefochtene
Urtheil  erlassen  hat.

Ist  die  Entscheidung  zum  Theil  von  dem  Gerichte  erster  Instanz,  zum  Theil  von
dem  Berufungsgerichte  erlassen  worden,  so  ist  das  letztere  für  die  Wiederaufnahme  des
ganzen  Verfahrens  zuständig.

Art.  758.

Die  Wiederaufnahmeklage  ist  binnen  der  Frist  eines  Monats  zu  erheben.

Diese  Frist  beginnt:

1)  in  den  Fällen  des  Art.  753  Ziff.  1—4  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Partei
Kenntniß  von  dem  rechtskräftigen  Strafurtheile  oder  von  dem  Beschlusse,  daß.
ein  Strafverfahren  nicht  eingeleitet  oder  nicht  durchgeführt  werden  könne,  erhalten
  hat;

2)  in  dem  Falle  des  Art.  753  Ziff.  5  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Partei  die
erfolgte  Wiederaufhebung  der  strafrechtlichen  Entscheidung  bekannt  geworden  ist;

3)  in  den  Fällen  des  Art.  753  Ziff.  6—8  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Partei
im  Stande  war,  von  den  neu  entdeckten  Thatsachen  oder  Beweismitteln,  beziehungsweise
  den  erst  nach  dem  rechtekräftigen  Urtheil  beigeschafften  Beweismitteln
Gebrauch  zu  machen.

Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  das  Urtheil
die  Rechtskraft  erlangt  hat,  kann  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nicht  mehr  beantragt
  werden.

Art.  759.

Die  Wiederaufnahmeklage  wird  durch  Einreichung  eines  Schriftsatzes  erhoben,  welcher
die  Erklärung,  daß  die  Partei  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  beantrage,  und  die
Bezeichnung  des  angefochtenen  Urtheils  enthalten  muß.

Der  Schriftsatz  hat  zugleich  zu  enthalten:

1)  die  Angabe  der  Thatsachen,  aus  welchen  die  Einhaltung  der  für  die  Erhebung

der  Wiederaufnahmeklage  bestimmten  Frist  hervorgeht,  und  die  Angabe  der  erforderlichen
  Beweismittel;