Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Einwilligung der Ehefrau in die von dem Ebemanne geschehende Erhebung oder Empfang- 
nahme, durch Mieunterschrift der Quittung, oder auf andre glaubhafte Weise dargethan sei- 
Es beschränke sich jedoch die Nechwendigkeic dieser Einwilligung der Ehefrau auf den 
Fall, da in einer über die Verbindlichkeit zur Zahlung oder Ausantwortung ausgestellten 
Urkunde, die Ehefrau oder die Person, deren Rechte auf sie übergegangen sind, als Gläu- 
bigerin, oder als die zum Empfang berechtigtee Person benannt ist. 
Wie nun hierauf, in Ansehung der nach Publication dieser Decision ausgestellten Quit- 
tungen, in vorkommenden Streitfällen das rechtliche Erkenneniß zu richten ist; also haben 
sich nach dieser Verordnung, welche nach Vorschrift des Generalis vom 136ten Juli 1706. 
und des Mandats vom Oten März 1813. zu publiciren ist, Unsre Collegien, die Dica- 
sterien, Gerichte und Obrigkeiten, auch sonst alle Unsere Unterthanen gebührend zu achten. 
ODresden, am ?Iten Juni 1321. 
Freyherr von Werthern. 
Christian #ebreche Noßey, §.
	        
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