( 157)
und Strehla, aus- oder eingeschiffe werden, so geschiebe die Erhebung der Schifffahrtsab=
gabe an Zoll und Recognirionsgebühr nach den, in der gedacheen Convention, für jede Fluß-
strecke festgeseqzten Raten. Geschiehe aber die Ein= und Ausschiffung an einem andern
von Uns gestatteten Ausladeplahe, zwischen zweien der obgenanncen vier Stäbte, so ist die
Hälfte des für die Flußstrecke zwischen jenen beiden Städten geordneten Elbezolls und der
Recognitionsgebühr gleichförmig mit der Bestimmung im Sten und 4ten F. zu erlegen.
. 25.
Der ausländische Schiffer, welcher innerhalb tandes Ladungen einnimmt, um sie im
hlande wiederum auszuschiffen, ist den Vorschriften für die inländische Schifffahre in §. K.
6. bis 16. unterworfen. .
5.24.
Dies-n16kenund20stenH.bestimmtenStrafensindauchaufdievondenausläns
dischen Schiffern, bei dem Ein= und Ausschiffen innerhalb Landes, veruͤbten Unterschleife
und Vergehungen anzuwenden.
g. 25. —
Die, wegen verübter Unterschleife und sonstiger gegen die Vorschriften dieses Gene-
ralls begangener Vergehungen, zu führenden Untersuchungen, verbleiben in erster Instanz
den Gleies= und Accis = Commissarien jedes Bezirks, in so weit sie nicht zu denjenigen
Dienstverrichtungen gehören, welche, nach dem 26st8en Arcikel der Elbe-Schifffahres-Acte,
den in Strehla und Schandau bestellten Zollrichtern obliegen.
6. 20.
Vorstehende gesebliche Anordnungen, welche an denjenigen Orten hiesiger tande, wo
Elbeschifffahrt betrieben wird, in Gemäßheit des Generalis vom 1 ten Juli 1700. und
des Mandats vom oten März 18313. bekannt zu machen sind, sollen vom 1sten März
dieses Jahres an eintreten und in Ausübung gebracht werden.
Gegeben unter des Königlich Sächsischen Geheimen Finanz-Coklezii Insiegel und Un-
rerschrift, zu Dresden, am 27 sten Februar 1822.
W. Fhr. von Gutschmid.
Carl August Wilcken, §.
Forrsetzung.
Fortsetzung.
Untersuchungs-
behörden.
Eintritt der
Gesetzeskraft
diese· Generalis.