Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

und  nur  insoweit  zu  zahlen,  als  sein  persönliches  Diensteinkommen  dadurch
  nicht  über  den  Betrag  von  2  400  Mark  bei  freier  Wohnung  hinauskommt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  März  1894.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

(Nr.  9653.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Düren,  Geilenkirchen,  Heinsberg,
  Malmedy,  Sankt  Vith,  Wegberg,  Blankenheim,  Gemünd,  Hillesheim,
  Rheinbach,  Königswinter,  Kempen  am  Rhein,  Adenau,  Ahrweiler,
Castellaun,  Cochem,  Boppard,  Sankt  Goar,  Jell,  Simmern,  Coblenz,  Kirchberg,
  Kirn,  Münstermaifeld,  Natingen,  Gerresheim,  Viersen,  Mettmann,
Baumholder,  Tholey,  Völklingen,  Bitburg,  Wittlich,  Trier,  Neuerburg
und  Perl.  Vom  12.  März  1894.

A##  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Inden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Morschenich,
Straß,  Frenz  und  Gey,  ,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geilenkirchen  gehörige  Gemeinde
Scherpenseel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Tüddern,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörige  Gemeinde  Krinkelt,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde
Valender,  -
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wegberg  gehörige  Gemeinde  Niederrüchten,