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Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
14.
2I.) Mandat,
die Erlassung einer allgemeinen Arzneientare für die hiesigen Cande betreffend,
vom oten Juni 1625.
W.# Friedrich August, von GO-TESGnaden, Kdnig
von Sachsen rc. 2c. 2c. thun hiermit kund und fügen zu wissen, daß Wir, zu Wollend-
ung der, zur Verbesserung des Apothekerwesens in den hiesigen anden, bereies durch Unsere
Mandate vom 30sten Januar 1810. und 17#en Octcober 1820. getroffenen Anord-
nungen, annoch die Einführung einer mit dem allgemeinen Dispensatorium in Verbindung
stehenden Arzneientaxe in Gnaden beschlossen haben.
Nachdem daher der von Sachverständigen diesfalls ausgearbeicete, von Unsern Me-
dicinalbehörden sorgfältig geprüfte und allenthalben gebilligte Enewurf Unsere Genehmig-
ung erhalten hat, und hierauf die gedachte Arzneientaxe, welcher, nach Maßgabe der ver-
änderten Waarenpreiße, von Zeit zu Zeic Nachträge folgen sollen, in der Wallherschen
Hofbuchhandlung allhier unter dem Titel:
„Arzneientaxe für die Königlich Sächsischen lande,“
erschienen ist; so finden Wir, bei deren Bekannemachung, annoch Folgendes zu verordnen
für nöthig:
Alle Apotbeker hiesiger tande haben ihre Forderungen für Arzneimietell, Gesäße und
pharmaceutische Arbeiten genau nach Maßgabe dieser Arznelentaxe einzurichten.
Die Bestimmung der Preiße für die in dem Disepensatorium, und daher auch in der
Tare, nicht mic ausgenommenen Mittel bleibt zwar den Apothekern überlassen: es wird
aber die Beobachtung möglichster Billigkeic dabei zur **i# gemache.
Gesetzsammlung 1823. 18 )