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Gesetzsammlung
önigrenng Sachsen.
16.
24.) Verordnung der Landesregierung,
den Beitritt der Herzoglich Sachsen -Meiningischen Regierung zu der wegen
der Vagabunden und Ausgewiesenen mit Sachsen-Gotha-Altenburg
getroffenen Uibereinkunft betreffend,
vom Sten August 1825.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c.c. c.
Liebe getreue. Nachdem mie der Herzoglich Sachsen = Meiningischen Regierung,
wegen des Beitritts derselben zu der zwischen dem hiesigen Königreiche und dem Herzog-
thume Sachsen-Gotha-Altenburg bestehenden, die wechselseitige Uibernahme der Waga-
bunden und anderer Ausgewiesenen regulirenden Convention, die hinter gegenwärtiger
Verordnung abgedruckte, mic O bezeichnete, ministerielle Erklärung vom 22sten vorigen
Monats, gegen eine von dem Herzoglich Sächsischen Geheimen Ministerio zu Meiningen
unterm 1 5ten ebendesselben Monats ausgestellte, gleichlautende Erklärung ausgewechselt
worden ist; so haben nach den Bestimmungen erwähnter Convention, auch in Hinsiche der
Herzoglich Sachsen-Meiningischen tande, sämmtliche Beamte, Stadträthe und andere
Gerichtsbehörden biesiger Lande, auch sonst Alle, die sie angeher, in den darin vorausge-
sezten Fällen — auf welche mithin die im Mandate vom 1 lken April 1772, wegen
Versorgung der Armen, Cap. I. H. 2. und die in den §phen 1. und 2. des Generalis
vom Zien August 1808, dle auswärtigen, in die Hiesigen tande durch den Schub kom-
Gesetzsammlung 1823. (20 )