Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(134. 
J. 
Ich N. N. verspreche und gelobe hiermit 
den mir nachgelassenen Handel mit Arzneiwaaren stets mit strengster Gewissenhaftigkeit 
zu betreiben, alle mich betreffenden, mir auch wohlbekannten Vorschriften des Mandats 
vom Zosten September 1823. auf das puͤnktlichste zu befolgen, insonderheit auch stets 
auf Erlangung und Erhaltung moͤglichst guter, reiner und frischer Arzneistoffe sorgfaͤltigst 
bedacht zu seyn, bei dem Verkauf von Arzneiwaaren zur Anwendung außerhalb der Me— 
dicin, so wie überhaupt an Andere als Apotheker, und ganz besonders bei der Aufbe. 
wahrung und Verabfolgung von Giften, stees niche nur gedachtem Gesebe gemäß, sondern 
überhaupt auch mit der größten Vorsicht und gewissenhaftesten Vorsorge für Abwendung 
jedes für Jemandes teben oder Gesundheic hieraus möglichen Schadens zu verfahren, 
endlich auch allen andern dießfallsigen, gegenwärcigen und künftigen gesehlichen Verfügungen, 
ingleichen den amtlichen Anordnungen des in Rücksicht des Arznei-Waaren-Handels mir 
vorgesetzten Pbysikus, wie der höbern Medicinalbehörde, allenthalben die pünktlichste Folge 
zu leisten. 
  
II. 
Verpflichtungsformular eines Arzneilaboranten. 
Ich N. J. soll versprechen und geloben 
daß ich mich der Fertigung oder des Verkaufs der mir niche ausdrücklich erlaubten 
Arzneimittel gänzlich enthalten, die mir zu fertigen erlaubten aber niche nur auf das 
genaueste, nach Vorschrife der dießfalls von der Behörde geprüften und genehmigeen Dis- 
pensatorlen und Recepte, bereiten, sondern auch dabei überhaupt, wie bei Erlangung roher 
Arzneiwaaren, steks den möglichsten Fleiß und Sorgfalt anwenden, verdorbene oder auch 
sonst auf irgend eine Weise unwirksame Arzneien, niemals unter beinerlei Vorwand ver- 
kaufen lassen, überhaupt aber das mir erlaubte Gewerbe stees mie strengster Gewissenhaf- 
tigkeit und sorgfältiger Rücksicht auf Abwendung jeder für Jemandes teben und Gesund- 
beit daher möglichen Gefahr betreiben, und dabei die Vorschrife des Mandaks vom 
30sten September 1823. so wie aller ähnlichen jetzigen und künftigen Medicinalgesetze, 
ingleichen die amtlichen Anordnungen des mir im Betreff meines Gewerbes vorgeseßten 
Pbysikus und der böhern Medicinalbehörde, in allen Punkten auf das Genaueste befolgen will.
	        
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