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Gesetzsammlung
K Inmigrero Ssen
44.
35.) Generale an sämmtliche Accisecommissarien in den
alten Erblanden,
die Grenz-Accise= Regie betreffend,)
vom 17ten Juni 1822.
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Won GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen2c.2c. #c.
Lieber getreuer. Nachdem Wir über die Erhebung der Grenzaccise von ausländischen
Waaren, unterm 25sten März dieses Jahres, ein besonderes Mandac erlassen haben: so
finden Wir für nöthig, über die hierbei von Unsern Acciseoffickanten zu beobachtenden Regie-
maßregeln und Obliegenheiten folgende besondere Vorschristen und Erläurerungen, nach der
Reihefolge der Paragraphen des erwähnten Mandats, zu ertheilen:
ad 6. 1.
Die Grenzacclse ist diejenige Abgabe, welche man zeicher unker dem Namen der tand-
accise von ausländischen Waaren verstand; letztere darf daher keinesweges neben jener
noch besonders erhoben werden.
ad 9. 2.
a) Die besondern Abgaben, mit welchen, nach den Generalien vom 1sten November
1783., vom 15ten Juli 1807. und Patent vom 1 sten Juli 1310. 5. 2. gewisse
Waaren, wenn sie au5 dem Inlande in's Ausland gehen, belege sind, stehen in keinee
Verbindung mie der Grenzaccife und müssen daher, bis zu weiterer Anordnung, in der
vorgeschriebenen Weise serner erboben werden; sie sind jedoch in den tand-Accise-Rechnungen
zu vereinnahmen. .
b) Den Schoͤnburgischen Receßherrschaften ist die eigne Erholung des Salzes aus
dem Auslande, jedoch nur für ihren eignen Gebrauch, zur Zeit noch gestatter; es ist aber
Gesetzsammlung 1823. (C 30 )