Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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36)  General-Resecript
an  den  General-Accise-Commissarius  in  der  Oberlausiczz  Commission-Rath
  Schloßer;
die  Jollregie  in  der  Oberlausis  betreffend,
vom  aten  Juli  16.22.

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Von  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  1c.  .

Rath,  lieber  getreuer.  Uiber  die  bei  Erhebung  des  Zolls  in  Unserm  Antheile  des
Markgrafthums  Oberlausitz,  in  Gemaßheit  des  unterm  23sten  Maͤrz  dieses  Jahres  erlassenen
Mandats,  zu  treffenden  Regieeinrichtungen  und  die  den  Officianten  deshalb  zu
gebenden  besondern  Erlaͤuterungen,  eroͤffnen  Wir  euch  Unsere  Willensmeinung,  nach  der
Paragraphenfolge  gedachten  Mandats,  in  Folgendem.

Zum  2.  F.

Ees  fallen  die  bei  den  verschiedenen  Jolleinnahmen  Stake  gefundenen  Befreiungen  von
den  aus  dem  Auslande  kommenden  sogenannten  gemeinen  Kramwaaren,  ingleichen  vom
Getreide  und  Holz,  auch  von  den  Handwerks=  und  Fabrikmaterlalien  binweg;  auch
bört  der  Unterschied  auf,  der  zwischen  Waaren  gemacht  worden  ist,  welche  zum  eignen
Gebrauche,  und  solchen,  welche  zum  Handel  bestimme  sind;  es  bestehen  sonach  bei  dem
Eingangszolle  blos  die  im  20.  §.  geordneten  Befreiungen.

Dagegen  bört  auch  die  Nachentrichtung  des  Zolles  von  Waaren  auf,  welche  aus
den  Städten  auf  das  kand  an  Krämer  zum  Handel  gelangen,  oder  sonst  innerhalb  der
Oberlausitz  versendet  werden.

Zum  3.  8.

Das  Elnbringen  des  Salzes  aus  der  Böhmischen  Enclave  Schirgiswalde  bleibt,  bei
Strafe  der  Confiscation,  untersagt.  «  .

AlleAccisesundZollofsicianrensindüberhauptverpsiichtet,dieSalzeinschleifezuvers
huͤten:  das  betroffene  Salz  ist  von  ihnen  in  Beschlag  zu  nehmen  und  davon  sofort  Anzeige
  an  die  Salzverwalterei  zu  Budissin  zu  erstatten;  von  dem  durch  ihre  Bemuͤhung
confiscirten  Salze  sollen  sie  den  in  dem  Generale  vom  Zten  Januar  1822  bestimmten
Scrafantheil  erhalten.

Zum  4.  6.

a.)  Von  allen  Gütern,  welche  aus  dem  Auslande  kommen  und  nach  der  Böhmischen
Enclave  Schirgiswalde  bestimmt  sind,  oder  aus  gedachtem  Orte  in  das  Inland  gebrache
werden,  wird  der  für  den  Eingang  geordnete  Zoll  erhoben;  ein  bloßer  Durchgangsgzoll
findet  hier  nicht  Statc.