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37.) Genera l-e,
an sämmtliche Gleits= und Accise-Commissarien in den alten Erblanden,
die neue Gleitsordnung betreffend,
vom 29sten August 1825.
Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 2c. c.
tleber getreuer. Uiber das, in Folge der unkerm # öten März d. J. erlassenen allge-
melnen Gieicrsordnung, zu beobachtende Regieverfahren, sinden Wir für nöchig, dich mie
besonderer Anordnung zu versehen, auch zu Verhüehung der, wie Wir zu bemerken ge-
habe baben, gegen die Disposition gedachter Gleitsordnung von den Gleitsoffiziancen hie
und da gemachten unrichtigen Auslegungen und ungebührlichen Erhebung der Abgabe,
folgende allgemeine Erläuterungen und Vorschriften dir andurch zu ertheilen.
Da, nach
dem Asten §.
der Gleitsordnung, das Gleice nur von den Gütern zu enrrichten ist, welche auf den in
der Beilage der Gleitsordnung namentlich aufgeführten Strasen verführee werden, so
solget daraus, daß
a) die ehemalige Regel, nach welcher eine Waare jedesmal, wenn sie in ein ande-
res Amt auf irgend einem Wege zu einer Gleitsstärte kam, zu vergleiten war, niche
weiter anzuwenden ist,
b) daß nur Reisende, welche sich der, in der Belloge der Gleiesordnung namenllich
verzeichneten, gleitsbaren Strasen bedienen und sie in ihrer geraden Richtung verfolgen,
gleitepflichtig sind, mirhin eine Gleitserhebung in nachstehenden Fällen niche Seate findet:
4) bei allem Verkehr auf niche gleitsbaren Wegen, wenn diese auch auf die Gleits-
einnahme einer gleitsbaren Strase treffen und leßcere durchschneiden oder streckenweise
berühren,
2) bel dem Verkehr der auf beiden Seiten der gleitsbaren Serase liegenden Ort-
schasten unker elnander, wenn sie auch hierbei die Gleitsstätee treffen,
3) bei allen zur Feldbestellung gehörigen Fuhren,
4) bei dem Transporc des Getreides in die Mahlmühlen, sowohl hin= als rückwärts,
5) bei Abfuhre des Holzes, Torfes, der Waldstreu 2c. aus den Waldungen, inglei-
chen in die und aus den Brecmühlen,
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