Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Zu  dem  I0ten  g.

a)  Die  Gleitsentrichtung  erfolgt  in  der  ersten  Gleitseinnahme,  welche  der  Reisende
auf  seinem  Wege  betritt,  daher  und  weil  das  Gleite  an  Einem  Orte  nur  einmal  gefor—-dert
  werden  kann,  ist  der  Austritt  aus  dem  Gleitsorte  ganz  gleitsfrei,  der  Gleitspflich—
tige  mag  ein  Einwohner  des  Orts  seyn  oder  nicht,  und  wenn  auch  die  Ladung  an  dem
Gleitsorte  veraͤndert  worden  ist;  das  zeither  erhobene  sogenannte  Aufladegleite  faͤllt  ganz
hinweg.

b)  Die  Beieinnahmen  sind  auf  solchen  erlaubten  Wegen  angelegt,  durch  deren  Ge—
brauch  die  eigentliche  gleitsbare  Strase  und  also  auch  die  dasige  Haupteinnahme  umfahren
wird.  Das  Gleite  darf  daher  in  der  Beieinnahme  auch  nur  von  dem  Gebrauche  dieses
Beiweges  erhoben  werden,  und  es  finden  hier  die  naͤmlichen  Vorschriften,  wie  bei  den
Hauptgleicen  (zu  §.  1.)  Statt.

Zum  sZten  g.

ad  1)  Die,  auf  Anordnung  des  Geheimen  Finanz-Collegii,  von  einer  ihm  untergebenen
  Behoͤrde  ausgestellten  Freipaͤsse  haben  gleiche  Guͤltigkeit.  Dahin  gehoͤren  die  von
den  Salzverwaltern,  zur  Anfuhre  des  Salzes  in  die  Koͤnigl.  Niederlagen  ausgefertigten
Paͤsse,  die  Bescheinigungen  der  Forst-  und  Floßbehörden  über  die  in  die  Königl.  Holzhöfe
oder  an  die  Flösse  zu  fabrenden  Hölzer.

ad  2)  Die  den  Geistlichen  zustehende  Gleiksbefreiung  wird  in  gleicher  Maße  und
Beschränkung  auch  den  frommen  Seiftungen,  ingleichen  den  tand-Zucht=  und  Arbeltsgäusern,

  gegen  die  von  den  Hausverwaltern  und  Vorstehern  auszustellenden  Pässe,  ferner
gewährt.

ad  0)  Diese  Befreiung  soll  sich  auch  auf  die  zum  Betriebe  der  inländischen  Eisenbammerwerke
  erforderlichen  Materialien,  gegen  die  von  den  Besißern  derselben  ausgestellten
  Bescheinigungen,  erstrecken.

ad  7)  Die  blos  auf  zeitherige  beständige  Observanz  sich  gründenden  Beffeiungen
sollen  zwar  ferner  beobachtet  werden,  in  soferne  solche  nicht  auf  bloser  Nachsiche  und  Unwissenheit
  der  Gleitseinnehmer  beruhen,  worüber  von  den  Commissarien  und  Inspectkoren
das  Weitere  zu  untersuchen  und  hiernach  für  jede  Haupt=  und  Beieinnahme  ein  Verzeichniß
  sämmtlicher  bei  ihr  Statt  findenden  Befreiungen  zu  fertigen,  und  spätestens  binnen  6
Monaten  an  das  Geheime  Fivanz-Collegium  zur  Genehmigung  einzureichen  istk.

ad  8)  Die  Befrekung  der  Einwohner  des  Gleitsorkes  erstreckt  sich  auch  auf  die  von
ibnen  angenommenen  kLohnfuhren.