(fC(i17o0 )
ad 0) Demjenigen, welcher die Gleiesfreihelc überhaupr genieße, kann die Verglei-
tung der Rückladung ebenfalls niche angesonnen werden. Uncer Rückladung ist zu ver-
stehen, wenn der Fuhrmann mit seinem Geschirre niche leer, sondern beladen an einen be-
stimmeen Orc fähre und mie anderer ladung von da wieder zurückkomme. Wenn das
Fuhrwerk auf dem Hinwege ganz leer gegangen ist, ist die tadung, welche es zurück
bringe, nicht als eine Rückladung zu vergleiten, wenn die Rückkunft in der vorgeschrie-
benen Zeit erfolgt. ·
Zum K. 15.
Wo diese aufgehobenen Wegegelder zur Uncerhaleung des Weges zeieher angewender
worden sind, ist sich durch die Gleitscommissarien mie der Strasen-Bau-Commission über
die Summen zu vernehmen, so zu obigem Behuf aus den Gleitselnkünften zu entnehmen
seyn dürsten, und deshalb gehorsamster Berichte zu erstatten.
Uiberh upe haben die Gleiescommissarlen darauf zu acheen, daß die gleicsbaren
Strasen sich in fahrbarem Stande besinden, bei verspürten Mängeln, und wegen des
Baues solcher Strasen, auf denen aus obigem Grunde eine Verminderung der Gleies-
sätge für jetzt bestimmc worden ist, sich micder Serasen. Bau-Commission zu vernehmen und
wegen der deshalb aus dem Gleitseinkommen zu verwilligenden Beihülfe oder den stra-
senbaupflichtigen Unterthanen zu gewährenden Gleitsermässigungen, gukachtliche Vorschläge
gemeinschaftlich anbero zu eröffnen.
Solchemnach ist das Umfahren der Gieitsstelle nur dann strasbar, wenn der Gleles-
pflichtige die gleiesbare Scrase, vor Passirung der Gleicseinnahme, auf einem Sedtenwege
verläßt, hinter der Gleicseinnahme wieder auf die gleiesbare Serase komme und sie in
ihrer Richtung wiederum fortbefähre.
Zu dem 20 sten 9.
Wenn der auf der Relse sich befindende und auf einer Gleieshinkerziehung becroffene
Gleicspflichtige solche sofore zugestehr, sich der Serafe unterwirfe und sie sogleich zur
Gleicseinnahme, wo er angehalten wird, enerichtet, so soll die Serafe bis auf den dop-
pelten Betrag der hinterzogenen Abgabe ermäßiget, solche sogleich von dem Einnehmer
gegen Quittung erhoben, von ihm aber sofortige Anzeige an den Inspector erskarter
werden.
Zu ". 23.
Die Compecenz des Acciseinspectors erstrecke sich über die Bel-Gleits-Elnnahmen nur
in soweit, als letztere in seinem Inspectlonbezirke liegen.