(' 475 )
Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
26.
30.) Verordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer,
die Bestrafung derjenigen jungen Mannschaften, welche sich der Gestellung zur
Rekrutenaushebung widerrechtlich entziehen, betreffend;
dom 22sten November 1825.
Ven GOTTGEE Gnaden, Friedrich August,König von Sach-
sen 2c. 2c. 20. Liebe geereue. Da zu bemerken gewesen ist, daß sich zeieher viele
Militairpflichtige der Aushebung zum Kriegsdienste widerrechtlich entzogen haben, so
finden Wir für nörhig, daß, in Hinsiche der persönlichen Gestellung der jungen Mannschafe
vor die Rekrutirungsbehörden, nicht allein von den Obrigkelcen mie mehrerem Nachdruck
verfahren, sondern auch das ungebührliche Ausbleiben der Millralrpflichcigen mit dem
gänzlichen Verluste der außerdem für selbige sprechenden Befreiungsgruͤnde bestraft werde,
und verordnen demnach Folgendes:
1.) Die Gerichesobrigkeiten sind dafür veraneworclich, daß die gesammrte, in dem
milicairpflichtigen Alter stehende Mannschaft ihres Bezirks, ohne irgend eine Ausnahme,
zu Auêmittelung ihrer Diensttüchtigkeic und übrigen Verhältnisse, an dem vom Ames-
baupkmann des Bezirks bestimmten Orce und Tage, vor demselben persönlich gestelle,
und daß zu dem Ende ein Jeder, welcher sich mie obrigkeitlicher Erlaubniß von seinem
Wohnorte entfernt hat, zum Gestellungstermine in Zeiten einberufen werde.
2.) Alsbald nach Ablauf dieses Termins sind die ausgebliebenen, und über ihre
Abwesenheit nicht vollständig gerechtfertigten Milltairpflichtigen, wenn es bekannt ist, daß
Gesetzsammlung 1823. (35)