Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

( 16 ) 
Züchtlgung als unanwendbar darstelle, bie dießfallsige Berichtserstattung ganz zu unter- 
lassen. 
— 
. 3X. 
Gegenwärtige Vorschriften sind in jedem Dorse jährlich an einem von der Gerlches- 
obrigkeit zu bestimmenden Sonnrage, Nachmiccags nach beendigtem Gottesdienste, vor ver- 
sammelter Gemeinde abzulesen; auch wird den Scadträchen überlassen, ob und in wiefern 
sie eine alljährliche Vorkefsung des Gesetzes zu veranstalten, für nöchig und nüßlich polken. 
Nach gegenwärtigem, in Gemäsheie des Gencralis vom 15ten Jull 1700. und des 
Mandats vom oten März 1618. bekannt zu machenden Mandake hat sich Jedermann 
zu achten. 
— 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig uncerschrieben und Unser Canzlei- 
siegel vordrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 27 sten November 1822. 
Friedrich August. 
  
Hanns Ernst von Globig. 
D. Carl August Tieemann. 
Ausgegeben zu Dresden, am 1oten Januar 1323.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.